Das BMJV hat einen Gesetzentwurf zur Strafbarkeit krimineller Handelsplattformen im Internet veröffentlicht. Die Betreiber sollen sich künftig nicht mehr auf Unwissenheit berufen können.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am Freitag den Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet" veröffentlicht. Länder und Verbände können hierzu nun bis zum 7. Januar 2021 Stellung nehmen.
In das Strafgesetzbuch (StGB) soll ein neuer § 127 eingefügt werden. Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von bestimmten rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, soll mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden können. Bei gewerbsmäßigem Handeln soll der Strafrahmen bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe liegen.
Welche rechtswidrigen Taten erfasst sind, ist im Entwurf abschließend aufgeführt. Dazu gehören jegliche Verbrechen sowie unter anderem der Handel mit Kinderpornografie, Betäubungsmitteln, Waffen, Sprengstoff, Falschgeld, gefälschten Ausweisen und gestohlenen Kreditkartendaten.
TKÜ und Onlinedurchsuchung
"Wir brauchen eine effektive und konsequente Strafverfolgung im digitalen Raum. Wenn auf kriminellen Plattformen Geschäfte gemacht werden mit entsetzlichen Bildern von sexualisierter Gewalt gegen Kinder, soll sich niemand herausreden, er habe nur die Plattform bereitgestellt und nichts gewusst", sagte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD). Gleiches gelte für Waffen- oder Drogenhandel, den Verkauf von gehackten Passwörtern oder gestohlenen Kreditkartendaten.
Das geltende Strafrecht stellt diese Taten bereits unter Strafe. Plattformbetreiber, deren Foren oder Online-Marktplätze für diese Taten genutzt werden, können sich der Beihilfe schuldig machen. Wenn dem Betreiber allerdings keine Kenntnis von den konkret gehandelten Waren nachgewiesen werden kann, kann es bisher an dieser Beihilfestrafbarkeit fehlen – etwa bei vollautomatisiert betriebenen Plattformen. "Daher bedarf es einer Ergänzung der strafrechtlichen Regelungen", hieß es in einer Mitteilung des BMJV.
Neben der Einführung des neuen Straftatbestandes sollen außerdem weitere Ermittlungsmöglichkeiten geschaffen werden. Bei gewerbsmäßiger Begehung sollen die Telekommunikationsüberwachung und die Online-Durchsuchung eingesetzt werden dürfen.
acr/LTO-Redaktion
Gesetzentwurf veröffentlicht: . In: Legal Tribune Online, 27.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43567 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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