Verfahren gegen Zahlung von 20.000 Euro eingestellt: Für Staats­an­walt­schaft ist Fynn Klie­mann (nur) Klein­kri­mi­neller

von Dr. Felix W. Zimmermann

02.03.2023

Jan Böhmermann deckte im ZDF skandalöse Vorgänge um Fynn Kliemanns Maskenverkäufe auf. Das Verfahren gegen den Influencer ist nun gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden. Das hat die Staatsanwaltschaft Stade LTO mitgeteilt.

Die Staatsanwaltschaft Stade hat Ermittlungen gegen den Internet-Unternehmer Fynn Kliemann gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 20.000 Euro eingestellt. Die Ermittlungen waren nach einem Fernsehbericht im ZDF Magazin Royale mit Jan Böhmermann aufgenommen worden.

Dort wurde unter anderem aufgedeckt, dass Kliemann Masken als “fair in Europa produziert” anpries, diese aber in Wirklichkeit teilweise aus Bangladesch stammten. Auch log Kliemann darüber, die Masken zum Selbstkostenpreis zu verkaufen. Tatsächlich erwirtschaftete er – nach späteren eigenen Angaben – einen Gewinn in Höhe von einer halben Millionen Euro.

Nach Auskunft des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft Stade gegenüber LTO ist der Betrugstatbestand nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB) wegen des schwer nachweisbaren Vermögensschadens auf Seiten der Käufer, die immerhin brauchbare Masken erhalten haben, zweifelhaft. Zu diesem Ergebnis war auch eine LTO-Analyse gekommen. Es hätte nachgewiesen werden müssen, dass es Käufern gerade darauf ankam, dass die Masken aus Europa und nicht - wie tatsächlich - aus Bangladesch kamen. 

In Betracht sei aber – so die Staatsanwaltschaft – eine Verurteilung wegen verbotener Werbung nach § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gekommen. Eine nähere Begründung, warum Kliemann dafür – wie nach dem Tatbestand erforderlich – den Anschein eines besonders günstigen Angebots erwecken wollte, war bis Redaktionsschluss nicht in Erfahrung zu bringen.

Geringe Schuld trotz Gewinn in Höhe von 500.000 Euro

Insgesamt habe die Staatsanwalt das Verfahren jedenfalls noch dem Bereich kleinerer Kriminalität zugeordnet, so dass eine Einstellung unter Auflagen nach § 153a Strafprozessordnung (StPO) möglich gewesen sei, so der Pressesprecher. Kliemann müsse die Summe von 20.000 Euro an vier gemeinnützige Organisationen zahlen, so die Staatanwaltschaft. Kliemann habe dem bereits zugestimmt.

Die Norm des § 153a StPO ermöglicht eine Einstellung, wenn die Auflage geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld der Einstellung nicht entgegensteht. Vor dem Hintergrund der vorsätzlichen Falschangaben von Kliemann und dem hohen Gewinn mit den Maskengeschäften eine durchaus fragwürdige Annahme der Staatsanwaltschaft. Allerdings wäre der Gewinn in Höhe von 500.000 Euro im Falle wahrheitsgemäßer Angaben um die Herkunft der Masken und ohne Lüge über die Weitergabe zum Selbstkostenpreis auch nicht entfallen, sondern lebensnah nur geringer ausgefallen. Wieviel geringer kann nur geschätzt werden.    

Zitiervorschlag

Verfahren gegen Zahlung von 20.000 Euro eingestellt: . In: Legal Tribune Online, 02.03.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51208 (abgerufen am: 04.11.2024 )

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