"FragDenStaat" verklagt das BVerfG in Karlsruhe vor dem dortigen Verwaltungsgericht. Die Aktivisten begehren Auskünfte über den Inhalt eines Fachgesprächs zwischen BVerfG und EGMR im Juni 2023. Doch sind die Verfassungsrichter eine Behörde?
Am 19. Juni 2023 besuchte eine Delegation des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Die Vertreter beider Gerichte führten Fachgespräche über die Rezeption von Unionsrecht in der Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG sowie Fragen der Informationszugangsrechte und der richterlichen Unabhängigkeit.
Zu diesen Gesprächen begehren die Betreiber der Plattform "FragDenStaat" Informationen, konkret: Zugang zu allen von Verfassungsrichtern oder sonstigen Mitarbeitern des BVerfG verfassten bzw. gefertigten Manuskripten zu Informationszugangsrechten, die in Vorbereitung auf das Fachgespräch oder während oder danach entstanden sind. Deshalb verklagen sie nun die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BVerfG in Karlsruhe, vor dem dortigen Verwaltungsgericht (VG).
Dieses Auskunftsverlangen stützen sie auf § 1 Abs. 1 S. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Anspruch besteht also nur, wenn das BVerfG hier als Behörde und nicht als Verfassungsorgan gehandelt hat. Nur dann steht es einem einfachen VG zu, über ein Auskunftsbegehren gegen das höchste deutsche Gericht zu entscheiden.
Zunächst versuchte es "FragDenStaat" außergerichtlich. Den IFG-Antrag lehnte das BVerfG im August 2023 jedoch überwiegend ab.
BVerfG: Manuskripte sind "Notizen"
Dies begründete das BVerfG unter anderem damit, die begehrten Aufzeichnungen lägen in Form von Manuskripten vor, die im vorliegenden Fall dem Begriff der "Notizen" unterfielen. Und diese gehörten gemäß § 2 Nr. 1 S. 2 IFG nicht zu den amtlichen Informationen, bezüglich derer ein Anspruch besteht.
Die Manuskripte hätten der Vorbereitung später durchzuführender Übersetzungstätigkeit während der Veranstaltung gedient. Die Manuskripte seien damit nicht Bestandteil des Vorgangs geworden und dienten den Dolmetschern lediglich als bloße Gedächtnisstütze zur Vorbereitung auf die Übersetzungstätigkeit.
Darüber hinaus berief sich das BVerfG auf den Schutz der Vertraulichkeit der Beratung von Behörden nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG. Vorliegend gehe es um den Schutz eines unbefangenen und freien Meinungsaustauschs innerhalb von und zwischen verschiedenen Behörden, um eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten.
Ist das BVerfG eine Behörde?
Und auch im Widerspruchsverfahren blieb das BVerfG bei seiner ablehnenden Haltung – und ergänzte ein Argument, das bei Auskunftsansprüchen gegen Bundesorgane stets eine entscheidende Rolle spielt: Der Anwendungsbereich des IFG sei gar nicht eröffnet. Bei Durchführung der Fachgespräche habe das BVerfG nicht als Behörde gehandelt, es handele sich nicht um eine Verwaltungsaufgabe. Diese Anforderung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 2 IFG. Demnach besteht ein Auskunftsanspruch gegen "Bundesorgane oder -einrichtungen", die nicht generell als Verwaltungsbehörde handeln nur, "soweit sie [im Einzelfall] öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen". Dies ist etwa bei den klassischen Aufgaben der Justizverwaltung wie der Verwaltung der Gerichtsbibliothek der Fall.
Die Fachgespräche stellten aber dagegen eine verfassungsgerichtliche Tätigkeit der Richterschaft dar, meint das BVerfG. Sie dienten der "gemeinsamen Rechts-, Fort- und Meinungsbildung". Die Gespräche seien damit im weitesten Sinne entscheidungsvorbereitende Tätigkeit für die Rechtsprechung des BVerfG, da diese auf Rechtsvergleichung als Auslegungsmethode bei der Interpretation des Grundgesetzes angewiesen sei.
Außerdem würde der begehrten Herausgabe der absolute Schutz des geistigen Eigentums gemäß § 6 S. 1 IFG entgegenstehen, da das Erstveröffentlichungsrecht weiterhin bei den Verfassern liege.
"FragDenStaat": Fachgespräche sind Verwaltungstätigkeit
Hiergegen wendet sich "FragDenStaat" nun klageweise an das VG Karlsruhe. Der Anwendungsbereich des IFG sei – anders als das BVerfG meint – eröffnet, denn die Fachgespräche stellten keine verfassungsgerichtliche Tätigkeit der Richterschaft dar. Vielmehr seien sie materielle Verwaltungstätigkeit. Denn die Fachgespräche gehörten zur Pflege der internationalen Beziehungen. Ein solcher wie hier stattgefundener Gedanken- und Erfahrungsaustausch könne nicht dem spezifischen Bereich der Verfassungsrechtsprechung zugerechnet werden.
Die streitgegenständlichen Manuskripte seien außerdem auch amtliche Aufzeichnungen im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG. Entgegen der Auffassung des BVerfG seien sie nicht als Entwürfe gemäß § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG zu qualifizieren. Von dieser Unterscheidung hängt ab, ob der Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG besteht. Denn danach hat man "nur" Anspruch auf Zugang zu "amtlichen Informationen". Unter diesen Begriffen fallen Entwürfe nach § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG gerade nicht.
Und schließlich liege auch der Ausschlussgrund des § 6 S. 1 IFG nicht vor. Danach besteht das Recht auf Informationszugang nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Hier seien die Nutzungsrechte an den Manuskripten – soweit sie von Richtern und sonstigen Mitarbeitern erstellt wurden – zur Informationserteilung nach dem IFG aber auf den Dienstherrn übergegangen.
Erst kürzlich war "FragDenStaat" mit einer anderen Auskunftsklage vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg gescheitert, mit der sie umfassende Auskünfte über Begnadigungen von Straftätern durch den Bundespräsidenten erhalten wollten. Anders dagegen war das bei der Klage einer BILD-Journalistin: Ihre Fragen an das BVerfG zum gemeinsamen Abendessen von Verfassungsrichtern mit Angela Merkel habe das BVerfG zu Unrecht nicht beantwortet, urteilte das VG Karlsruhe damals.
Wann das VG Karlsruhe zu der jetzigen Klage gegen das BVerfG verhandelt, steht noch nicht fest, die Klage wurde am 21. Mai eingereicht.
Transparenzhinweis: Autor:innen von FragDenStaat veröffentlichen bei LTO regelmäßig eine Gastkolumne unter dem Titel "Akteneinsicht".
Klage von "FragDenStaat" vor dem VG Karlsruhe: . In: Legal Tribune Online, 27.05.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54624 (abgerufen am: 07.11.2024 )
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