Die Groko beabsichtigt, das Verbrennen ausländischer Fahnen künftig unter Strafe zu stellen. Auf einer Anhörung im Bundestag äußerten Juristen Kritik an den Plänen. Die Union erklärt sich jetzt zu Änderungen bereit.
Als im Dezember 2017 palästinensische Demonstranten in Berlin Fahnen des Staates Israel in Brand setzten, war die Empörung groß. Der damalige Justizminister Heiko Maaß erklärte, "wer israelische Fahnen in Brand setzt, verbrennt unsere Werte". Da in Deutschland allerdings nur das öffentliche Zerstören von Flaggen der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Länder gemäß § 90a Strafgesetzbuch (StGB) strafbar ist, forderte etwa der rechtspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Johannes Fechner, im LTO-Interview das Verbrennen von Israel-Flaggen unter Strafe zu erstellen. Dass es hierzu bislang nicht kam, lag wohl auch an der Bitte des Staates Israel selbst, auf ein Sonderrecht nur für die Fahne Israels zu verzichten.
Vor geraumer Zeit entschloss sich daher die Bundesregierung, das Verbrennen und Zerstören sämtlicher ausländischer Flaggen unter Strafen zu stellen. Sie ergänzte hierfür eine in den Bundestag eingebrachte Bundesratsinitiative, bei der es den Ländern eigentlich nur darum ging, den strafrechtlichen Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole, etwa durch Einführung eines neuen § 90c Strafgesetzbuch (StGB), zu erweitern.
Derzeit schützt § 104 Abs. 1 StGB als Tatobjekt nur offiziell aufgehängte ausländische Flaggen gegenüber Entfernung, Zerstörung, Beschädigung Unkenntlichmachung oder beschimpfendem Unfug, zum Beispiel anlässlich von Staatsbesuchen. Wer indes bei einer Demonstration eine mitgebrachte fremde Flagge anzündet, hatte bislang nichts zu befürchten.
Nach den Plänen der Groko sollte sich das ändern: Wer öffentlich die Flagge eines ausländischen Staates zerstört oder beschädigt, dem sollen künftig ebenfalls Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe drohen.
Wissenschaftlicher Dienst: Deutschland international in "Sonderstellung"
Laut einem vom verfassungsrechtlichen Sprecher der Linken im Bundestag, Niema Movassat, in Auftrag gegeben Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes, das LTO vorliegt, würde sich Deutschland indes mit einer derartigen Strafvorschrift international in eine Sonderrolle begeben: "Bis auf Dänemark gibt es kein demokratisches Land, welches so ein allgemeines Flaggen-Zerstörungs-Verbot kennt, wie es in Deutschland geplant ist", so Movassat zu LTO.
In den USA zum Beispiel existieren laut Gutachten der Bundestags-Juristen überhaupt keine strafrechtlichen Regelungen bezüglich der Verbrennung bzw. Zerstörung von Flaggen. Im Gegenteil: Der dortige Oberste Gerichtshof entschied mehrfach, dass Gesetze zum Schutz der Flagge gegen die Meinungsfreiheit verstießen und daher verfassungswidrig seien. Auch in Spanien, Großbritannien, den Niederlanden, Belgien, Frankreich oder Kanada ist es generell erlaubt, ausländische Flaggen zu zerstören. Nur in Dänemark gilt ein derart rigides Verbot für das Zerstören ausländischer Flaggen, wie es jetzt auch Deutschland anstrebt. Für Movassat steht daher fest: "Deutschland würde mit einem Flaggenverbrennungsverbot für ausländische Flaggen eine Sonderstellung einnehmen. Die aller meisten demokratischen Staaten verzichten richtigerweise aus Gründen des Schutzes der Meinungsfreiheit auf ein solches Verbot."
Zudem verweisen Kritiker auch darauf, dass das geplante Gesetz nicht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehen könnte. Dieses hatte im Zusammenhang mit Flaggen immer wieder auf die Funktion der Grundrechte der Meinungs- und Kunstfreiheit verwiesen. Machtkritik müsse immer möglich bleiben, so die Verfassungsrichter. "Karlsruhe hat schon beim Zerstören und Verunglimpfen der deutschen Flagge darauf bestanden, dass nur antidemokratische Aktionen bestraft werden sollen", hieß es neulich in der taz.
Strafrechtler: "Wenig Spielraum für Berücksichtigung der Meinungsfreiheit"
Auch auf einer Anhörung im Bundestag am Mittwoch in Berlin wurde weitere Kritik an der neuen Verbotsvorschrift laut. Der Tübinger Strafrechtler Prof. Dr. Jörg Eisele äußerte etwa in seiner Stellungnahme, dass die von der Groko geplanten Merkmale des Zerstörens und Beschädigens "wenig Spielraum für eine Berücksichtigung der Meinungsfreiheit" ließen. Die Strafvorschrift werde bereits erfüllt, "wenn die Beschädigung der Fahne beim Jubel aufgrund eines gewonnenen Fußball-Länderspiels billigend in Kauf genommen wird oder eine Fahne nach der Kundgebung weggeworfen wird, weil sie nicht mehr benötigt wird". Auch die Beschädigung oder Zerstörung im Rahmen von Satire oder Kunst würde stets den Tatbestand verwirklichen, so Eisele.
Der Berliner Hochschullehrer Prof. Dr. Martin Heger forderte, die Koalition solle die Tathandlungen zumindest "durch eine Beschimpfungs-oder Verunglimpfungsabsicht auf tatsächlich strafwürdige Fälle begrenzen". Dies ermöglicht dem Strafrechtler zufolge "auch eine sachgerechte Einbeziehung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Grundgesetz". Außerdem sollte seiner Meinung nach auf die geplante Versuchsstrafbarkeit verzichtet werden.
Die Grünen im Bundestag forderten nach der Bundestagsanhörung, den § 104 StGB dagegen komplett zu streichen: "Das Völkerrecht verlangt keinen Sonderschutz für die Symbole ausländischer Staaten. Die allgemeinen Straftatbestände der Sachbeschädigung und - bei Wegnahme - des Diebstahls reichen aus", so die zuständige Abgeordnete Canan Bayram gegenüber LTO. Laut dem Linken-Politiker Movassat hat der Kölner Strafrechtler Prof. Dr. Thomas Weigend in der Anhörung zudem vorgeschlagen, das Verbrennen oder Zerstören ausländischer Flaggen nur als Ordnungswidrigkeit einzustufen.
Unionssprecher: "Wichtig, dass neuer Tatbestand nicht uferlos ist"
Nach LTO-Informationen ist offenbar auch die Koalition nach den Ergebnissen der Sachverständigenanhörung zu Nachbesserungen bereit. So erklärte der rechtspolitische Sprecher, Rechtsanwalt Marco Luczak, auf Nachfrage: "Wichtig ist der Union, dass der neue Tatbestand nicht uferlos ist. Deswegen überlegen wir, ob das bloße Zerstören oder Beschädigen ausländischer Flaggen tatbestandlich hinreichend begrenzt ist. Wir können uns vorstellen, den Tatbestand durch das Erfordernis des 'Verunglimpfens' einzuschränken."
Über diese Terminologie, so Luczak, könne nach der Rechtsprechung des BVerfG dann auch der Schutz der Meinungs- und Kunstfreiheit gewährleistet werden.
Verbrennung ausländischer Flaggen: . In: Legal Tribune Online, 12.02.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40261 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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