Das FG Berlin hat in einem am Montag bekannt gegebenen Urteil entschieden, dass Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen auf einem Grundstück auch dann zu gewähren sind, wenn die Arbeiten nicht ausschließlich auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen, sondern teilweise auf öffentlichem Straßenland erbracht werden.
Seit 2007 werden bei der Einkommensteuer Ermäßigungen für Handwerkerkosten für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten gewährt. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat nun entschieden, dass diese Steuerbegünstigung auch für solche Arbeiten gelten, die nicht ausschließlich auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen, sondern teilweise auf öffentlichem Straßenland erbracht werden.
Die Kläger wollten die Steuerermäßigung für Kosten für den Anschluss ihres Grundstückes an die zentrale Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung geltend machen. Das Finanzamt versagte die Steuerbegünstigung; das Finanzgericht gab den Klägern hingegen Recht: Die Anschlussarbeiten seien eine nicht trennbare einheitliche Leistung für das Grundstück der Kläger, die auch insoweit begünstigt sei, als sie auf dem anliegenden Straßenstück ausgeführt wurde. Nicht hinderlich sei es, dass der Hausanschluss eine hoheitliche Maßnahme sei. Die einschlägige Vorschrift, § 35a des Einkommensteuergesetzes, stelle allein auf die Art der Leistung ab, nicht aber darauf, ob es sich um privat beauftragte oder von einem Hoheitsträger veranlasste Arbeiten handele (Urt. v. 15.08.2012, Az. 7 K 7310/10).
Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen VI R 56/12 anhängig ist.
mbr/LTO-Redaktion
FG Berlin zu Handwerkerleistungen: . In: Legal Tribune Online, 22.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7359 (abgerufen am: 03.11.2024 )
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