BVerfG zum Filesharing: BGH soll Haftung des Anschlussinhabers klären

13.04.2012

Die obersten Verfassungsrichter wollen mehr Rechtssicherheit für die Inhaber von Internetanschlüssen in Fällen von illegalem Filesharing. Die Frage, wann der Anschlussinhaber für andere Nutzer hafte, sei nicht abschließend geklärt, so das BVerfG in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Deshalb könne es willkürlich sein, wenn ein Gericht in dieser Frage die Revision zum BGH verweigere.

Damit hatte die Nichtzulassungsbeschwerde eines Polizeibeamten Erfolg. Der volljährige Sohn seiner Lebensgefährtin hatte über den gemeinsam genutzten Anschluss Musikdateien angeboten. Der Beamte war zum Ersatz der Anwaltskosten für die Abmahnung verurteilt worden, das Oberlandesgericht hatte die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) nicht zugelassen.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück. Die Nichtzulassung der Revision verletze das im Grundgesetz garantierte Recht auf den gesetzlichen Richter, da die Frage der Haftung in solchen Fällen noch nicht höchstrichterlich entschieden sei, so die Karlsruher Richter (Beschl. v. 21.03.2012, Az. 1 BvR 2365/11).

dpa/tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG zum Filesharing: . In: Legal Tribune Online, 13.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5992 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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