FG Stuttgart zu Gemeinnützigkeit: "Grills­port" ist kein Sport

15.12.2016

Ein Verein zur Förderung und Pflege der Grillkultur kann nicht gemeinnützig sein und deshalb nicht in den Genuss von Steuervergünstigungen kommen, entschied das FG Stuttgart. Grillen sei weder Sport noch Kunst noch Tradition.

Ein Grillverein kann nicht gemeinnützig sein, entschied das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil. Die Förderung des Grillens sei als Freizeitaktivität kein gemeinnütziger Zweck. Das Grillen sei mangels körperlicher Ertüchtigung auch kein Sport (Urt. v. 07.06.2016, Az. 6 K 2803/15).

Geklagt hatte ein eingetragener Verein mit etwa 60 Mitgliedern, dessen Zweck die Förderung und Pflege der Grillkultur, der Kochkunst sowie der technischen Grillkultur ist. Außerdem nimmt die sportliche Abteilung des Vereins an regionalen, deutschen und internationalen Grillmeisterschaften teil. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit lehnte das Finanzamt ab.

Der Verein erfüllt nach seiner Satzung nicht die Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung, entschied das FG. Der "Grillsport" fördere nicht den Sport. Es fehle an einer körperlichen, über das ansonsten übliche Maß hinausgehenden Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen gekennzeichnet sei. Der Erfolg beim Grillen hänge allein von Überlegungen ab, auf welche Weise und mit welcher Temperatur die Lebensmittel gegrillt werden. Auch die Teilnahme an Meisterschaften allein erfülle den Sportbegriff nicht.

Nachbau von historischen Grills ist keine Kunst

Laut dem Vereinsvorsitzenden treffen sich die Mitglieder regelmäßig, um sich darüber auszutauschen, inwieweit Grilltechniken verfeinert und Speisen anders zubereitet werden könnten. Das fördere aber nur die Geselligkeit, nicht die Allgemeinheit, entschied der Senat. Die gemeinsame Nahrungszubereitung sei dabei nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung.

Die Förderung der Kochkunst und der Grillkultur diene zudem nicht der Förderung von Kunst und Kultur. Die Grillgerichte seien nicht das Ergebnis einer persönlichen, besonderen schöpferischen Gestaltung. Die Grillkultur, insbesondere durch Neu- und Nachbau von historischen Grillgeräten, stelle außerdem keine Kunst dar. Sie zähle nicht zu den geistigen und künstlerischen Ausdrucksformen eines Volkes und fördere damit auch nicht das traditionelle Brauchtum.

Mangels geschichtlicher oder kultureller Tradition fördere der "Grillsport" auch nicht der Heimatpflege oder der Heimatkunde. Es gehe auch nicht um eine Förderung des bürgerschaftlichen Engagements. Der Verein verfolge darum keinen steuerbegünstigten Zweck und verstoße gegen das Gebot der Ausschließlichkeit, so das Gericht.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

FG Stuttgart zu Gemeinnützigkeit: . In: Legal Tribune Online, 15.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21473 (abgerufen am: 04.11.2024 )

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