Die Richter des Schleswig-Holsteinischen FG sind der Überzeugung, dass die im Grunderwerbsteuergesetz in der bis zum 13. Dezember 2010 geltenden Fassung geregelte Steuerbefreiung von Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstößt und deshalb verfassungswidrig ist. Das BVerfG soll nun Klarheit bringen.
Nach Auffassung des 3. Senats des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (FG) müssen eingetragene Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt werden. Es hat deshalb eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit von § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. eingeholt (Beschl. v. 28.06.2011, Az. 3 K 217/08).
Das Gericht schließt sich damit dem FG Münster an, das ebenfalls eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen hat (Beschl. v. 24.03.2011, Az. 8 2430/09 GrE).
Anlass für die Vorlage ist ein Verfahren, in dem der Kläger von seinem eingetragenen Lebenspartner 2008 einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück auf der Insel Sylt erworben hatte. Das Finanzamt hat für diesen Vorgang Grunderwerbsteuer festgesetzt. Der Kläger hält dies für eine verfassungswidrige Benachteiligung gegenüber Ehegatten, die Grundstücke untereinander grunderwerbsteuerfrei übertragen können. Das Gericht hat sich dem in seiner Vorlageentscheidung angeschlossen. Es sieht auf Grund der weitgehend eheähnlichen rechtlichen Ausgestaltung des familienrechtlichen Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft keine Gründe von hinreichendem Gewicht, die eine Benachteiligung gegenüber Ehegatten rechtfertigen können.
Die Vorlage betrifft noch offene Altfälle. Die Steuerbefreiung für Ehegatten ist für Grundstücksübertragungen ab dem 14. Dezember 2010 durch das Jahressteuergesetz 2010 auf eingetragene Lebenspartner ausgedehnt worden.
mbr/LTO-Redaktion
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FG Schleswig-Holstein: . In: Legal Tribune Online, 17.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4045 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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