In einem am Montag bekannt gegebenen Urteil hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbung keine freischaffend künstlerische Tätigkeit ist, sondern eine gewerbliche, die der Gewerbesteuer unterliegt.
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz gab damit dem Künstlerausschuss der Oberfinanzdirektion Koblenz Recht. Der unter anderem mit Professoren für Bildende Kunst und Design besetzte Ausschuss hatte die Leistung eines Unternehmens, welches graphische Grundkonzepte und das Grafik-Design für die Prospektwerbung eines internationalen Händlers für Bau-, Heimwerker- und Gartenbedarf erstellt, nicht als freischaffend künstlerische, sondern als eine kommerzielle Tätigkeit bewertet hatte.
Ein vom Gericht eingeholtes Gutachten habe ergeben, dass die für eine künstlerische Leistung erforderliche Gestaltungshöhe nicht erreicht werde. Dazu müssten sich "die Gestaltungsmittel (Farbe- und Formkontraste, Farbwirkung, Raum, Perspektive, verschiedene Gestaltungsebenen, Reduzieren, Überhöhen, Verfremdungen, Bildzitate, etc.) auf etwas Nichtsichtbares wie Stimmung, Gefühl oder Empfindung verdichten". Bei den Arbeiten des Unternehmens überwiege dagegen die handwerkliche Arbeit (Urt. v. 24.10.2013, Az. 6 K 1301/10).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
mbr/LTO-Redaktion
FG Rheinland-Pfalz zur Gestaltung von Prospektwerbung: . In: Legal Tribune Online, 11.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10000 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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