Erpressungsgelder können grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt nach einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des FG Rheinland-Pfalz jedenfalls dann, wenn der Erpresste durch sein "frei gewähltes Verhalten" selbst den Anlass für die Erpressung gesetzt hat.
Im entschiedenen Fall waren die Kläger von einem Transportunternehmer erpresst worden. Dieser hatte sie darauf aufmerksam gemacht, dass ein zuvor im Ausland gekaufter und durch ihn gelieferter Teppich nicht ordnungsgemäß verzollt worden war. Die Konfiszierung des Teppichs und hohe Strafgelder könnten jedoch durch Zahlung eines "Schweigegeldes" verhindert werden. Die Kläger zahlten daraufhin die verlangte Summe und erstatteten schließlich Strafanzeige gegen den im Ausland sitzenden Lieferanten. Die Aufwendungen hierfür und das "Schweigegeld" selbst machten sie beim Finanzamt erfolglos als "außergewöhnliche Belastung" geltend - zu Recht, urteilte nun das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz.
Für eine steuerliche Berücksichtigung einer Ausgabe als "außergewöhnliche Belastung" im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) sei Voraussetzung, dass es sich bei dieser um eine "zwangsläufige" Mehraufwendunge handle. Es sei daher stets danach zu fragen, ob die Aufwendung alternativlos war oder aber auf einer freiwilligen Entscheidung des Steuerpflichtigen beruhte. Auf die subjektive Sicht des Steuerpflichtigen komme es dabei nicht an. Entscheidend sei vielmehr, ob es im jeweiligen Einzelfall zumutbare Handlungsalternativen gegeben habe, bei deren Befolgung die steuerlich geltend gemachten Aufwendungen nicht angefallen wären.
Im Zusammenhang mit einer Erpressung sei darauf abzustellen, ob der Steuerschuldner durch eine vermeidbare Handlung selbst den Anlass für die Erpressung gesetzt habe. Dies sei etwa dann nicht der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger allein wegen seines Vermögens zum Opfer einer Erpressung wird. Anders liege der Fall dagegen, wenn sich der Steuerpflichtige strafbar oder sonst sozialwidrig verhalten habe (Urt. v. 01.04.02104, Az. 5 K 1989/12).
mbr/LTO-Redaktion
FG Rheinland-Pfalz zur Einkommensteuer: . In: Legal Tribune Online, 11.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12230 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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