Eine Rentnerin ist von NRW nach Rheinland-Pfalz gezogen. Ihr neues Finanzamt übernahm die Versteuerung ihrer Rente ohne eigene Prüfung und darf deshalb nach einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz keine Nachzahlung verlangen.
Finanzämter müssen die Besteuerung der Rente neu zugezogener Bürger in ihrem Einzugsbereich immer selbst prüfen. Ohne eigene Prüfung können später keine Nachzahlungen verlangt werden, entschied das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil (v. 16.06.2015, Az. 5 K 1154/13).
Das Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler hatte 2012 Nachzahlungen für eine Rente verlangt, die über viele Jahre hinweg nur mit einem verminderten Ertragsanteil von 17 Prozent besteuert worden war - so auch schon an ihrem früheren Wohnort in Nordrhein-Westfalen. Die Finanzbeamten kamen nachträglich aber zur Einschätzung, dass die Rente, die die Frau in Verbindung mit einer Vermögensübertragung von ihrem Sohn erhielt, in vollem Umfang hätte besteuert werden müssen.
Das FG Rheinland-Pfalz wies das Finanzamt mit seinem Begehren in die Schranken und hielt ihm die eigenen Fehler vor. Bereits bei den ersten Bescheiden hätten die Beamten die Unterlagen für die alten Steuerbescheide in Nordrhein-Westfalen prüfen müssen, anstatt den verminderten Steuersatz zunächst einfach zu übernehmen. Das Finanzamt könne sich auch nicht darauf berufen, dass diese Akten bereits vernichtet seien. Vielmehr hätte es die Unterlagen von der Rentnerin neu anfordern müssen.
dpa/ms/LTO-Redaktion
FG Rheinland-Pfalz tadelt Finanzamt: . In: Legal Tribune Online, 24.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16370 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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