Das FG Münster hat in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschieden, dass auch Aufwendungen für einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit steuerlich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Voraussetzung sei jedoch, dass der entsprechende Rechtsstreit weder mutwillig noch völlig aussichtslos geführt worden ist.
Sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erfolgt und aus Sicht eines verständigen Dritten Aussicht auf Erfolg bietet, können auch Aufwendungen für einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden. Dies entschied das Finanzgericht (FG) Münster im Zusammenhang mit einer Nachbarschaftsklage gegen eine Baugenehmigung. Obwohl die damaligen Kläger zunächst vor dem Verwaltungsgericht Recht bekommen hatten, wurde das Urteil durch das Oberverwaltungsgericht und schließlich auch durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben. Als unterliegende Partei musste der Steuerpflichtige sämtliche Verfahrenskosten in Höhe von rund 17.500 Euro selbst tragen. Als er diese Aufwendungen gegenüber dem Finanzamt als außergewöhnliche Belastungen geltend machen wollte, lehnte die Behörde dies ab - zu Unrecht, urteilte nun der 11. Senat des FG Münster.
Die Aufwendungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren seien - so das Gericht - als zwangsläufig im Sinne des § 33 Einkommenssteuergesetz (EStG) anzusehen. Dass die Kläger zur Durchsetzung ihrer Auffassung gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen hätten, sei nicht mutwillig gewesen. Ihre Klage habe - wie die erstinstanzliche Entscheidung zeige - auch Aussicht auf Erfolg gehabt. Im vorliegenden Fall sei zudem der im Jahr 2013 neu geregelte § 33 Abs. 2 EStG, nach dem Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreites weitestgehend vom Abzug ausgeschlossen werden, nicht anwendbar (Urt. v. 27.11.2013, Az. K 2519/12 E).
Das FG übertrug mit seinem Urteil die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu den Kosten eines Zivilverfahrens auf die Aufwendungen für ein Verwaltungsgerichtsverfahren, ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof zu.
mbr/LTO-Redaktion
FG Münster zu außergewöhnlichen Belastungen: . In: Legal Tribune Online, 10.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10629 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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