Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium oder eine erstmalige Ausbildung können grundsätzlich nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ein entsprechendes Urteil veröffentlichte jetzt das FG Münster.
Damit ist der Abzug von Studienkosten nicht nur der Höhe nach auf jährlich 4.000 EUR beschränkt. Da es im Bereich der Sonderausgaben keinen sog. Verlustvortrag gibt, können Studenten, die während der Ausbildung nur wenig Geld verdienen, Studienkosten auch nicht später nach Abschluss der Ausbildung, wenn sie höhere Einkünfte erzielen, steuerlich nutzen.
Einem Abzug als Werbungskosten steht laut dem Finanzgericht (FG) § 12 Nr. 5 EStG entgegen. Die Vorschrift bestimmt, dass Kosten des Erststudiums noch nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und hieraus fließenden Einnahmen in Zusammenhang stehen.
Der Bundesfinanzhof hatte für den Fall eines Studiums nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung entschieden, dass die Regelung verfassungskonform dahin auszulegen sei, dass sie den Abzug der Studienkosten nicht verbiete. Dieses Urteil ist nach Ansicht des FG Münster auf ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium nicht übertragbar (Urteil vom 24. Februar 2011, Az.11 K 4489/09 F)
Einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG sah der 11. Senat nicht. Der Gesetzgeber habe sich innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums bewegt. Außerdem sprächen sachlich einleuchtende Gründe für die Regelung. Normalerweise stünden Kosten eines Erststudiums noch nicht in direktem Zusammenhang mit einer konkreten, auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit. Zudem würden die Kosten häufig von den Eltern getragen, die hierfür steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nähmen.
cd/LTO-Redaktion
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FG Münster: . In: Legal Tribune Online, 04.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2939 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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