Sinkt der Kurswert einer Aktie zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten und liegen im Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine Anhaltspunkte für einen alsbaldigen Kursanstieg vor, ist grundsätzlich von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen. Dies entschied das FG Münster in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil.
Allerdings könne und müsse nicht jede Wertveränderung in der Bilanz nachvollzogen werden. Vielmehr sei bei Aktien ein Absinken des Börsenkurses innerhalb einer bestimmten Bandbreite noch als Ausdruck einer lediglich vorübergehenden Wertschwankung anzusehen (Az.9 K 3466/09 K, G).
Damit gab das Finanzgericht (FG) Münster zum Teil einer Klägerin Recht, die als Halterin von Aktien im Betriebsvermögen wegen einer voraussichtlich dauernden Aktienwertminderung eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG vorgenommen hatte.
Das FG Münster betonte, dass eine Teilwertabschreibung in typisierender Weise nur dann allein auf die Kursentwicklung gestützt werden könne, wenn der Börsenkurs am Bilanzstichtag entweder um mehr als 20 Prozent unter dem Kurs beim Erwerb des Wertpapiers liege oder dieser an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen jeweils um mehr als 10 Prozent unter den Kurs beim Kauf des Papiers gesunken sei.
FG Münster: . In: Legal Tribune Online, 02.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1840 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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