FG Münster zur ermäßigten Umsatzsteuer: Ein Zau­berer ist ein Künstler

04.01.2021

Ein als Zauberer und Nikolaus tätiger Mann machte für sich den ermäßigten Umsatzsteuersatz als Künstler geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, wurde nun vom FG aber eines Besseren belehrt: Magie ist "theaterähnlich".

Umsätze in Form von Darbietungen auf dem Gebiet der Zauberei und der Ballonmodellage unterliegen nicht dem Regelsteuersatz von im Streitjahr 19 Prozent, sondern dem ermäßigten Steuersatz von im Streitjahr sieben Prozent. Das hat das Finanzgericht Münster (FG) in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden (Urt. v. 26.11.2020, Az. 5 K 2414/19).

Ein Mann war 2017 und 2018 als selbständiger Zauberer tätig. Er trat auf betrieblichen und privaten Feiern auf und zählte zu seinem Repertoire neben der klassischen Bühnenzauberei die sogenannte "Close-up"-Zauberei, die klassische "Manipulation" sowie das Fertigen von Ballonskulpturen. Daneben trat er jährlich als Nikolaus auf und veröffentlichte mehrere Bücher.

In seiner Umsatzsteuererklärung der Jahre 2017 und 2018 erklärte der Mann dann für seine Auftritte als Zauberer und Nikolaus ermäßigt besteuerte Umsätze. Das Finanzamt wollte ihm das jedoch nicht durchgehen lassen. Es war vielmehr davon überzeugt, dass die Umsätze dem Regelsteuersatz unterliegen. Anderes würde nur gelten, wenn die Auftritte als Zauberer oder Nikolaus "theaterähnliche Darbietungen" darstellten - und das sei nicht der Fall. Das Finanzamt erließ deshalb entsprechende Bescheide mit dem Regelsteuersatz in Höhe von 19 Prozent.

Der Zauberer klagte jedoch dagegen und bekam vor dem FG nun Recht. Das Gericht entschied, dass die Darbietungen auf dem Gebiet der Zauberei und der Ballonmodellage dem ermäßigten Steuersatz unterfallen. Der ermäßigte Steuersatz greife nämlich für Theater, Konzert, Museen und Darbietungen, die mit Theatervorführungen und Konzerten vergleichbar seien. Der klagende Mann sei, so das Gericht, ein ausübender Künstler, der mit seiner Zauberei und seinen Ballons "eine einer Theatervorführung vergleichbare Darbietung" erbringe. Es handele sich nämlich um eigenschöpferische Leistungen im theaterähnlichen Rahmen.

Einziger Wermutstropfen für den Mann: Für die Vorführungen als Nikolaus gilt das nach Auffassung des Gerichts nicht. Für diese sei wie vom Finanzamt vorgesehen der Regelsteuersatz anzuwenden.

ast/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

FG Münster zur ermäßigten Umsatzsteuer: . In: Legal Tribune Online, 04.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43890 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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