Eine Flugbegleiterin kann auch dann die Kosten für eine spätere Berufsausbildung uneingeschränkt steuerlich als Werbungskosten geltend machen, wenn sie außer der betriebsinternen Schulung bei einer Fluggesellschaft keinen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erlernt hat. Dies entschied das FG Köln in einem am Montag bekannt gegebenen Urteil.
Die Stewardess hatte eine Pilotenausbildung absolviert. Die hierfür entstandenen Kosten in fünfstelliger Höhe machte sie als vorweggenommene Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte aber nur einen geringen Teilbetrag, weil es sich bei der Ausbildung zur Flugbegleiterin weder um eine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz noch um einen ansonsten anerkannten Lehr- oder Anlernberuf handele. Die Pilotenausbildung stelle daher eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 Einkommensteuergesetz dar, so dass deren Kosten nur eingeschränkt berücksichtigt werden könnten.
Das Finanzgericht (FG) Köln gab der Klage der Flugbegleiterin gegen die Entscheidung des Finanzamtes statt (Urt. v. 12.12.2011, Az. 7 K 3147/08). Es ist der Ansicht, dass eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschrift keine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erfordert. Ausreichend sei, dass eine Ausbildung berufsbezogen sei und wie bei Flugbegleiterinnen eine Grundvoraussetzung für die geplante Berufsausübung darstelle. Daher gelte keine Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Werbungskosten.
cla/LTO-Redaktion
FG Köln: . In: Legal Tribune Online, 16.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5307 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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