FG Köln: Ehe­gat­ten­s­p­lit­ting auch für Leben­s­part­ner­schaften

28.12.2011

Aus einem Beschluss des FG Köln geht hervor, dass eingetragene Lebenspartner einen Anspruch darauf haben, dass die Steuerklasse IV auf ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen wird. Wie nun bekannt wurde, entschieden die Richter Anfang Dezember, dass die Versagung des Splittingtarifs möglicherweise verfassungswidrig ist, weshalb die Lebenspartner vorläufig wie Ehegatten zu behandeln sind.

Das Finanzgericht (FG) führte aus, dass ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Partnern einer Lebenspartnerschaft von den Anwendungen der Regelungen über das Ehegattensplitting bestehen. Aus denselben Gründen, aus denen das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Benachteiligung von Lebenspartnerschaften gegenüber Ehepaaren im Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig gehalten, "könnte auch die Benachteiligung im Einkommensteuerrecht als verfassungswidrig anzusehen sein" (Beschl. v. 07.12.2011, Az. 4 V 2831/11).

Das BVerfG hatte in einem Urteil im Juli 2010 die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt. Eine Privilegierung der Ehegatten gegenüber den Lebenspartnern lasse sich nicht einfach mit dem Schutzgebot von Ehe und Familie rechtfertigen, entschied das Karlsruher Gericht damals.

Auf dieses Urteil beriefen sich nun die Kölner Richter. Sie gaben dabei dem Antrag eines homosexuellen Paares im vorläufigen Rechtsschutzverfahren statt, das auf seinen Lohnsteuerkarten die Steuerklasse IV eingetragen bekommen wollte. Das Finanzamt Köln hatte diese Änderung abgelehnt, weil bei eingetragenen Lebenspartnern der Splittingtarif nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht anwendbar sei.

Nach Ansicht des Kölner Senats dagegen lassen sich die Überlegungen des BVerfG auch auf das Einkommensteuerrecht übertragen. Der Antrag der Lebenspartner hatte deshalb Erfolg. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zum Ehegattensplitting und die Antragsteller haben auch ein besonderes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, urteilte das FG.

asc/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

FG Köln: . In: Legal Tribune Online, 28.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5189 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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