FG Köln: Bestechungszahlungen können nicht steuerlich abgesetzt werden

15.12.2011

Ein Promotionsvermittler kann die Zahlungen an einen Professor für die Annahme und Betreuung einer Promotion nicht als Betriebsausgaben abziehen. Dies entschied der 10. Senat in einem am Donnerstag bekannt gewordenen Beschluss.

Der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) lag ein Fall zugrunde, bei der eine GmbH gegen erhebliche Entgelte Kontakte zwischen promotionswilligen Personen und potentiellen Doktorvätern herstellte. Wenn ein Professor einen Promovenden zur Betreuung aufnahm, erhielt er ein Honorar. Eine weitere "Gebühr" für den Doktorvater wurde mit dem erfolgreichen Abschluss einer Promotion fällig. Die GmbH setzte diese Vermittlungshonorare als Betriebsausgaben ab.

Nachdem der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH wegen dieser Praktiken in über 60 Fällen rechtskräftig wegen Bestechung zu Freiheits- und Geldstrafe verurteilt worden war, erkannte das Finanzamt die Vermittlungsgebühren als rechtswidrige Vorteilszuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 10 Einkommensteuergesetz nicht mehr als Betriebsausgaben an. Da die GmbH die dadurch entstandenen Mehrsteuern von über 100.000 Euro nicht bezahlen konnte, nahm das Finanzamt den Geschäftsführer hierfür in Anspruch.

Hiergegen wandte sich dieser mit einer Klage und einem gleichzeitigen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. In letzterem hat das FG nunmehr dem Finanzamt in vollem Umfang Recht gegeben. Die Richter hatten weder ernstliche Zweifel an der Kürzung des Betriebsausgabenabzugs noch an der Haftung des Geschäftsführers als Steuerhinterzieher (Beschl. v. 18.11.2011, Az. 10 V 2432/11).

tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

FG Köln: . In: Legal Tribune Online, 15.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5107 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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