Unter Trinkgeld ist allgemein wohl ein eher geringer Eurobetrag zu verstehen – und nicht eine fünf- oder gar siebenstellige Summe wie in einem Fall vorm FG Köln, das zum juristischen Verständnis vom Trinkgeld entschieden hat.
Eine Zahlung in Höhe von 50.000 Euro und auch eine Zahlung in Höhe von 1,3 Millionen Euro an die Prokuristen eines Unternehmens können keine steuerfreien Trinkgelder sein. Das hat das Finanzgericht (FG) Köln in am Montag veröffentlichten Urteilen entschieden (Urt. v. 14.12.2022, Az. 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20).
Die Zahlungen waren durch ein an einer GmbH beteiligtes Unternehmen an zwei Prokuristen erfolgt. Diese machten dann jeweils in ihrer Einkommensteuererklärung geltend, dass die Zahlungen als "Trinkgelder" im Sinne von § 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz (EStG) zu qualifizieren und damit steuerfrei seien. Die Argumentation: Das Geld sei im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen von einem Dritten freiwillig und ohne einen Rechtsanspruch zusätzlich zum gezahlten Arbeitslohn gewährt worden und unterfalle entsprechend der juristischen Definition des Trinkgelds.
Auf diesen Versuch ließ sich das Finanzamt aber nicht ein, es behandelte die Zahlungen vielmehr als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Amt begründete dies damit, dass freiwillige Sonderzahlungen seitens konzernverbundener Unternehmen keine steuerfreien Trinkgelder sein könnten. Nach einer Gesetzesänderung gibt es zwar keine betragsmäßige Begrenzung des Trinkgelds mehr, gleichwohl ist aus Sicht des Finanzamts die Höhe der Zahlungen nicht mehr als Trinkgeld zu verbuchen.
FG: Trotz Gesetzesänderung ist irgendwann eine Grenze erreicht
Dieser Argumentation schloss sich das FG Köln nun an. Die Zahlungen seien schon aufgrund ihrer Höhe, aber auch mit Blick auf die Gesamtumstände keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn der Gesetzgeber im Jahr 2002 die damals noch enthaltene Freibetragsgrenze in Höhe von 1.224 Euro abgeschafft hatte, habe er nicht beabsichtigt, den Begriff des Trinkgelds überhaupt nicht mehr zu begrenzen. Die Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro überstiegen jedenfalls deutlich den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden könne.
Klassischerweise würden Trinkgelder vornehmlich an eher niedriger entlohnte Berufe wie Kellner, Taxifahrer oder Friseure gezahlt, so das FG weiter. Hierbei flössen egelmäßig auch eher geringe Beträgen. Demgegenüber sind Geldgeschenke von hohem Wert oder Arbeitsentgelte aus Sicht des FG gerade kein Trinkgeld im Sinne des EStG.
jb/LTO-Redaktion
Finanzgericht Köln: . In: Legal Tribune Online, 27.11.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53267 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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