Ein deutscher Rechtsanwalt, der in Belgien lebt und arbeitet, in Deutschland aber beschränkt steuerpflichtig ist, kann seine Vorsorgeaufwendungen nicht steuermindernd abziehen. Das FG Köln ist sich unsicher, ob das rechtens ist.
Das Finanzgericht (FG) Köln hat Bedenken, ob es mit der europäischen Niederlassungsfreiheit vereinbar ist, wenn Altersvorsorgeaufwendungen bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Es hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zum Ausschluss des Sonderausgabenabzugs bei beschränkter Steuerpflicht (§ 50 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz, EStG 2008) zur Entscheidung vorgelegt (Beschl. v. 03.08.2017, Az. 15 K 950/13). Beschränkt steuerpflichtig ist, wer in Deutschland Einkünfte erzielt, aber weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat
Der Kläger, ein deutscher Staatsbürger, hatte im Streitjahr 2008 seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien. Er unterlag dort der unbeschränkten belgischen Einkommensteuerpflicht. Für seine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt einer internationalen Kanzlei benötigte er eine deutsche Rechtsanwaltszulassung und war dadurch Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte Nordrhein-Westfalen. Aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit erzielte er Einkünfte in mehreren Staaten.
Deutsche Rechtslage womöglich europarechtswidrig
Über die Hälfte der Einkünfte wurden dabei in Deutschland erzielt und hier im Rahmen der deutschen beschränkten Steuerpflicht der Einkommensteuer unterworfen. Dabei versagte das beklagte Finanzamt den Abzug der Beiträge an das Versorgungswerk und an eine private deutsche Rentenversicherung. In Belgien war ein steuermindernder Abzug im Ergebnis ebenfalls nicht möglich.
Der 15. Senat am Kölner FG hält die Entscheidung des Finanzamtes zwar nach deutschem Recht für zutreffend, hat aber europarechtliche Bedenken gegen die deutsche Rechtslage. Daher hat er im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH nachgefragt, ob diese nur gebietsfremde Steuerpflichtige treffende Benachteiligung in § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG 2008 mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.
Zwar befänden sich gebietsansässige und gebietsfremde Steuerpflichtige im Hinblick auf die Einkommensteuer grundsätzlich nicht in einer vergleichbaren Situation, weshalb der Ausschluss von bestimmten Steuervergünstigungen bei beschränkter Steuerpflicht regelmäßig gerechtfertigt sei. Dies gelte nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch nicht für Aufwendungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer im betroffenen Mitgliedstaat (hier: Deutschland als "Quellenstaat") ausgeübten steuerpflichtigen Tätigkeit stünden.
Für solche Aufwendungen müsse auch der Quellenstaat grundsätzlich einen Abzug ermöglichen. Im vorgelegten Fall sei insbesondere fraglich, ob die Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk in einem hinreichenden Zusammenhang zur auch in Deutschland ausgeübten und dort besteuerten Tätigkeit stünden.
acr/LTO-Redaktion
FG Köln legt EuGH vor: . In: Legal Tribune Online, 01.09.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24261 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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