Ein Soldat postete auf Facebook einen Kommentar, für den er strafrechtlich verurteilt wurde. Ein Wehrdisziplinarverfahren gab es daraufhin auch. Die Anwaltskosten dafür kann er absetzen, entschied das FG Köln.
Muss man für die Vertretung in einem Disziplinarverfahren einen Anwalt bezahlen, können diese Kosten auch dann als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abgezogen werden, wenn das Verfahren wegen eines strafbaren Kommentars in einem sozialen Netzwerk eröffnet wurde. So hat das Finanzgericht Köln (FG) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Urt. v. 17.6.2021, Az. 14 K 997/20).
Geklagt hatte ein Soldat, der bei Facebook einen privaten Kommentar postete, für den er rechtskräftig verurteilt wurde. Das Gericht sah in dem Post eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten. Neben diesem Strafverfahren wurde gegen den Soldaten auch ein gerichtliches Wehrdisziplinarverfahren durchgeführt. Gegenstand des Verfahrens war auch der Fortbestand des Dienstverhältnisses als Soldat.
Die Kosten für den Rechtsanwalt in diesem Disziplinarverfahren beliefen sich auf 1.785 Euro, die der Soldat in seiner Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten geltend machte. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung jedoch ab. Zwar seien die Kosten auch beruflich veranlasst, dies werde aber durch das vorsätzliche strafbare Handeln des Soldaten über seinen Facebook-Account überlagert.
Strafbare Handlung lediglich "entfernte Ursache"
Der Soldat klagte gegen diese Entscheidung des Finanzamts vor dem FG und hatte Erfolg. Der Abzug der Kosten für den Anwalt als Werbungskosten wurde vom Gericht zugelassen. Der 14. Senat begründete dies damit, dass die Kosten das Arbeitsverhältnis des Soldaten und Ansprüche darüber hinaus beträfen. Demgegenüber stelle die strafbare Handlung lediglich eine entfernte Ursache dar.
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bezüglich Strafverteidigungskosten sei zwar streng, erläuterte das Gericht. Diese sei aber auf arbeits- und dienstrechtliche Verfahren nicht anzuwenden: "Denn solche Aufwendungen seien bereits durch ihren Zweck, das Gehalt zu erhalten, untrennbar dem Dienstverhältnis zugewiesen", so das FG.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI R 16/21 beim BFH in München geführt wird.
ast/LTO-Redaktion
FG Köln: . In: Legal Tribune Online, 18.10.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46384 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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