Eine im europäischen Ausland lebende Flugbegleiterin ist auch dann in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Bundesgebiet für seltene, beruflich veranlasste Übernachtungen lediglich eine so genannte Standby-Wohnung in der Nähe ihres festen Einsatzflughafens vorhält. Dies entschied das FG Hessen in einem Urteil vom Dezember 2010.
Auch eine Standby-Wohnung sei ein inländischer Wohnsitz im Sinne des § 8 Abgabenordnung (AO). Die Flugbegleiterin sei demnach unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig. Es komme insofern allein auf die objektiven Gegebenheiten und nicht auf die subjektive Wahrnehmung der Flugbegleiterin an (Urt. v. 13.12.2011, Az. 3 K 1060/09).
Nach Ansicht der Richter des Hessischen Finanzgerichts (FG) ist es demnach unerheblich, wie groß die Standby-Wohnung ist, wie oft diese genutzt wird oder ob die Flugbegleiterin die Unterkunft subjektiv als häusliche Bleibe betrachte.
Eine Flugbegleiterin hatte geklagt, nachdem das Finanzamt sie – anders als ihr Arbeitgeber – als unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig eingestuft hatte. Ihre Fluglinie hatte von der Flugbegleiterin verlangt, dass diese im Einzugsbereich von 50 km zu ihrem Einsatzflughafen über eine Unterkunft verfügt. Die Frau hatte sich daraufhin eine 26 qm große 1,5 Zimmerwohnung mit Küche und Bad zugelegt, diese spartanisch eingerichtet und dort im Schnitt zwei bis drei Nächte im Monat verbracht.
mbr/LTO-Redaktion
FG Hessen: . In: Legal Tribune Online, 09.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2508 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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