Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Stewardess die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht von der Steuer absetzen kann. Der Umfang der Tätigkeiten lasse es nicht glaubhaft erscheinen, dass sie ein Zimmer benötige.
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat entschieden, dass eine Stewardess die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen kann (Urt. v. 24.04.2017, Az. 8 K 1262/15 E).
Die Flugbegleiterin beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2013 den Abzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro. Dies lehnte das Finanzamt ab. Das Arbeitszimmer stelle nicht den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit da, für diese stehe zudem ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.
Die Stewardess gab an, sie benötige das Arbeitszimmer zur Flugvor- und -nachbereitung sowie für Fortbildungen. Zudem legte sie eine Bescheinigung der Fluggesellschaft vor, wonach ihr kein individueller Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.
Das FG ist dieser Argumentation jedoch nicht gefolgt und hat ihre Klage abgewiesen. Der Umfang der Tätigkeiten lasse es nicht glaubhaft erscheinen, dass die Klägerin hierfür ein Arbeitszimmer benötigt habe. Im Fall einer sogenannten Kabinenchefin hatte das Gericht anders entschieden und die Kosten zum Steuerabzug zugelassen.
acr/LTO-Redaktion
FG Düsseldorf zur Tätigkeit einer Flugbegleiterin: . In: Legal Tribune Online, 24.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23026 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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