FG Düsseldorf: Kosten einer Scheidung vollständig absetzbar

09.04.2013

Die mit einer Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten können in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Das geht aus einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil des FG Düsseldorf hervor.

In dem Fall vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte der nunmehr geschiedene Ehepartner Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 8.195 Euro aufgewandt. Die Kosten betrafen nicht nur die eigentliche Scheidung, sondern auch Aufwendungen für den Versorgungs- und Zugewinnausgleich sowie den nachehelichen Unterhalt.

Das Finanzamt erkannte nur die Kosten für Scheidung und Versorgungsausgleich an. Dem stimmten die Düsseldorfer Finanzrichter nicht zu. Sie ließen die gesamten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung (§ 33 des Einkommensteuergesetzes) steuerwirksam zum Abzug zu. Eine Ehescheidung könne nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen. Im Gerichtsverfahren müssen regelmäßig auch Regelungen zum Versorgungsausgleich, dem Zugewinn und den Unterhaltsansprüchen getroffen werden. Den damit zusammenhängenden Kosten können sich die Ehepartner nicht entziehen. Dabei spiele es keine Rolle, dass Teilbereiche einer Scheidung nur durch Urteil, andere Teile hingegen auch durch einen Vergleich zwischen den Ehepartnern geregelt werden können (Urt. v. 19.02.2013, Az. 10 K 2392/12 E).

Mit der (noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung stellt sich das Gericht gegen einen sogenannten Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums. Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

 plö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

FG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 09.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8486 (abgerufen am: 05.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen