Entgegen einer Anweisung des Bundesfinanzministeriums sind die Kosten für Zivilprozesse steuerlich absetzbar. Darauf hat das FG Düsseldorf am Donnerstag hingewiesen. In zwei Fällen sprang das Gericht Steuerzahlern zur Seite und hob die ablehnenden Bescheide der Finanzämter auf.
Die Finanzämter sehen sich an die Anweisung aus dem Bundesfinanzministerium gebunden, die Prozesskosten nicht anzuerkennen, obwohl der Bundesfinanzhof (BFH) dies anders entschieden hatte. Die Finanzrichter argumentieren, dass solche Kosten in einem Rechtsstaat unvermeidbar seien. Anwalts- und Gerichtskosten bei Zivilverfahren seien daher als außergewöhnliche Belastung voll absetzbar (Az. 10 K 2392/12 E und 15 K 2052/12 E).
Betroffene sollten sich beeilen, ihre Rechte einzuklagen und nicht auf Musterprozesse warten, denn es gebe Pläne, die Absetzbarkeit gesetzlich einzuschränken, so der Präsident des Finanzgerichtes (FG) Düsseldorf Helmut Plücker. Nur Steuerzahler, deren Fälle dann bereits entschieden seien, genießen auch gegen eine rückwirkende Neufassung des entsprechenden Gesetzes Vertrauensschutz.
In den konkreten Fällen war es um ein Scheidungsverfahren und einen Schadenersatzprozess gegangen. Der BFH in München hatte sich bereits 2011 auf die Seite der Steuerpflichtigen geschlagen und seine bisherige Rechtsprechung geändert. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zivilklage vor einem Gericht Aussicht auf Erfolg hatte.
mbr/LTO-Redaktion
FG Düsseldorf widerspricht Bundesfinanzministerium: . In: Legal Tribune Online, 12.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8506 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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