Der Trend zur Kochbox erreicht auf steuerrechtlichem Wege auch die Gerichtsbarkeit. Nach einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss des FG Berlin-Brandenburg fällt für versendete Kochboxen nur eine ermäßigte Umsatzsteuer in Höhe von sieben Prozent an.
Anstelle des regulären Umsatzsteuersatzes von 19 Prozent fällt für die Lieferung von Kochboxen mit originalverpackten Lebensmitteln und entsprechend abgestimmten Rezepten nur eine ermäßigte Steuer in Höhe von sieben Prozent an, entschied das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss (v. 22.01.2015, Az.: 5 V 5260/14).
In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ging es um ein Unternehmen, das an seine Kunden Lebensmittelpakete versandte, deren Inhalt in Auswahl und Menge auf im Internet verfügbare und den Paketen beigelegte Kochrezepte abgestimmt war. Die Wahl der jeweiligen Kochbox aus dem Sortiment, des Liefertermins und eines möglichen Abonnements oblag dabei den Kunden.
Das Gericht wandte den § 12 Abs. 2 Nr.1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und damit den ermäßtigten Steuersatz von sieben Prozent auf gelieferte Lebensmittel an. Zur Begründung führte es aus, "bei der Auswahl der Lebensmittel, dem Beifügen der Rezepte sowie der Verpackung und dem Versand [habe es sich] lediglich um Nebenleistungen gehandelt [...], die für die Lieferung aus der Sicht der Kunden nicht prägend seien, sondern lediglich dazu dienten, die Lebensmittel als Hauptleistung optimal verwenden zu können". Die sorgfältige Produktauswahl gehöre zum im Lebensmittelhandel allgemein üblichen Standard.
Die mitgelieferten Rezepte bewertete das FG Berlin-Brandenburg nur als Hilfsmittel, da sie kostenlos im Internet zu finden und damit erkennbar nicht von einer Gegenleistung an das Unternehmen abhängig wären. Die Lieferung von Lebensmitteln zur Zubereitung von schmackhaften Gerichten stehe für die Kunden im Vordergrund.
avp/LTO-Redaktion
FG Berlin-Brandenburg zur Lebensmittelversendung: . In: Legal Tribune Online, 14.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15223 (abgerufen am: 03.11.2024 )
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