Arbeitnehmer können Leasingkosten nicht steuermindernd geltend machen, entschied das FG Berlin-Brandenburg. Verzichtet der Beschäftigte auf seinen Gehaltsanspruch in Höhe der Raten, liegen keine abzugsfähigen Aufwendungen vor.
Der Arbeitgeber hatte für den klagenden Mitarbeiter einen Leasingvertrag abgeschlossen. Dieser durfte das Fahrzeug für Dienst- und Privatfahrten nutzen. Zudem erstattete der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Reisekosten für Dienstreisen. Die Leasingkosten sollten laut Vereinbarung im Wege der Barlohnumwandlung vom Gehalt abgezogen werden.
Der Mitarbeiter hatte allerdings im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung den prozentualen Anteil der monatlichen Leasingraten, die auf Dienstreisen entfielen, als Werbungskosten geltend gemacht. Seiner Ansicht nach habe es sich bei der Fahrtkostenerstattung nicht um einen echten Aufwendungsersatz gehandelt, da die Zahlung der Lohnsteuer unterworfen wurde.
Mit seiner Auffassung habe der Arbeitnehmer Unrecht, entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urt. v. 11. Februar 2016, Az. 9 K 9317/13). Da er auf seinen Gehaltsanspruch in Höhe der Leasingkosten verzichtet hatte, liegen schon begrifflich keine nach § 9 Abs. 1 EStG abzugsfähigen Aufwendungen vor. Steuermindernd seien lediglich zusätzliche Zahlungen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, die neben den Leasingraten anfielen, wie beispielsweise Treibstoffkosten.
Laut Gericht sei insbesondere keine Gleichbehandlung mit Fällen geboten, in denen ein Pkw privat angeschafft wird. Der Mitarbeiter werde nicht juristischer oder wirtschaftlicher Eigentümer eines Fahrzeugs, wenn sein Arbeitgeber den Leasingvertrag abschließt.
nas/LTO-Redaktion
FG Berlin-Brandenburg zu abzugsfähigen Aufwendungen: . In: Legal Tribune Online, 13.05.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19374 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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