Eine stark gehbehinderte Frau darf rund. 63.000 € für den Einbau eines Treppenlifts in ihrem Garten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Zu diesem Urteil kam das FG Baden-Württemberg.
Die Frau ist aufgrund einer außergewöhnlichen Gehbehinderung zu 90 % schwerbehindert (Merkzeichen G und aG) und bewohnt seit ihrer Kindheit ein Wohnhaus auf einem Hanggrundstück mit Garten. In den Garten ließ sie sich den Treppenlift einbauen.
Das Finanzamt erkannte nur einen kleinen Teil der Kosten an, der sich aber nach Abzug der zumutbaren Belastung steuerlich nicht auswirkte.
Das Finanzgericht (FG) gab der Frau recht und erkannte den vollen Betrag nach Abzug der zumutbaren Belastung an. Bei dem Treppenschräglift handele es sich um ein medizinisches Hilfsmittel, das die Frau für das Treppensteigen angesichts ihrer außergewöhnlichen Gehbehinderung unzweifelhaft benötige.
Für das Gericht war es unbeachtlich, dass der Lift nicht im Wohnhaus, sondern im Garten eingebaut wurde. Die Nutzung des Gartens ist nach Ansicht des Gerichts kein “entbehrlicher Luxus”, sondern “sozialadäquat”. Man könne von der Klägerin weder verlangen, aus dem seit ihrer Kindheit bewohnten Haus auszuziehen, noch den Garten nicht mehr zu nutzen (Urt. v. 6.4.2011, Az.: 4 K 2647/08).
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FG Baden-Württemberg: . In: Legal Tribune Online, 24.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3586 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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