Die Hauptstadtfeuerwehr darf in in ihre Abrechnungen von Notfallrettungseinsätzen mit der AOK nicht diejenigen Einsätze einbeziehen, die mit "Fremdfahrzeugen" erfolgt sind. Dies entschieden die Berliner Verwaltungsrichter in zwei am Freitag veröffentlichten Urteilen.
Die Verwaltungsvereinbarung zwischen der Berliner Feuerwehr und der AOK nehme Bezug auf die Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung, so das Verwaltungsgericht (VG). Danach liege ein abrechnungsfähiger Einsatz der Berliner Feuerwehr nicht vor, wenn - wie hier - der Notfallrettungseinsatz mit "Fremdfahrzeugen" erfolge.
Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber habe jedenfalls mit der Novelle des Rettungsdienstgesetzes im Jahr 2004 bewusst zwischen Einsätzen der Feuerwehr und Einsätzen der Hilfsorganisationen unterschieden. Letztere würden zu gesonderten Entgelten und von den Hilfsorganisationen unmittelbar mit der AOK abgerechnet. Einsätze der Bundeswehr habe der Gesetzgeber überhaupt nicht im Blick gehabt. Sonstige Rechtsgrundlagen, nach denen die Berliner Feuerwehr die Einsätze unmittelbar mit der AOK abrechnen könne, fehlten derzeit (Urt. v. 28.02.2012, Az. VG 21 K 571.10 und VG 21 K 572.10).
Die Berliner Feuerwehr rechnet seit Jahrzehnten die Einsätze in der Notfallrettung für gesetzlich Versicherte auf der Grundlage einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung unmittelbar mit der AOK ab. Für die Zeit der Fußballweltmeisterschaft 2006 verpflichtete die Berliner Feuerwehr verschiedene Hilfsorganisationen (Arbeiter-Samariter-Bund, Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe und Malteser-Hilfsdienst) im Wege einer Notstandsmaßnahme dazu, ihr zusätzlich Rettungsfahrzeuge und -personal zur Verfügung zu stellen. Zudem war 2007 ein Notarztwagen des Bundeswehrkrankenhauses in Berlin für die Berliner Feuerwehr im Einsatz.
Die von der Berliner Feuerwehr hierfür in Rechnung gestellten Gebühren - nach der Tarifstelle für einen Einsatz der Feuerwehr - in Höhe von insgesamt rund 820.000 Euro zahlte die AOK nur unter Vorbehalt und erhob Ende 2010 Klage auf Rückzahlung.
Die 21. Kammer hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
tko/LTO-Redaktion
VG Berlin zu Notfalleinsätzen: . In: Legal Tribune Online, 23.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5857 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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