Kann eine Behörde datenschutzkonform eine Facebook-Seite betreiben? Der Datenschutzbeauftragte sagt nein, die Bundesregierung sieht das anders - und will notfalls gegen einen Abschaltungsbescheid klagen.
Das Bundespresseamt macht ungeachtet der Kritik des Datenschutzbeauftragten bislang keine Anstalten, sich aus dem sozialen Netzwerk Facebook zurückzuziehen. "Unser Facebook-Auftritt ist aus unserer Sicht ein wichtiger Bestandteil unserer Öffentlichkeitsarbeit, an dem wir zunächst einmal festhalten wollen", sagte der stellvertretende Regierungssprecher Wolfgang Büchner am Montag in Berlin.
Der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber hatte das Bundespresseamt (BPA) vergangene Woche angewiesen, den Betrieb der Facebook-Fanpage der Bundesregierung einzustellen. In einem entsprechenden Schreiben hieß es, das Presseamt der Bundesregierung habe ab Erhalt des Bescheids vier Wochen Zeit, die Abschaltung vorzunehmen.
Facebook als wichtiger Ort zur Kommunikation mit der Bevölkerung
Der stellvertretende Regierungssprecher sagte nun, man werde innerhalb dieser Frist sorgfältig alle rechtlichen Fragen prüfen. Er fügte hinzu, "das schließt auch nicht aus, dass wir gegen diesen Bescheid des Bundesdatenschutzbeauftragten klagen."
Büchner sagte weiter: "Im Kern geht es um die Frage, ob Betreiber einer Facebook-Seite für die durch Facebook vorgenommene Datenverarbeitung datenschutzrechtlich verantwortlich gemacht werden können." Die von Kelber aufgeworfene Frage betreffe also nicht nur Behörden, sondern auch Unternehmen. Die Bundesregierung sei der Auffassung, dass alleine Facebook datenschutzrechtlich verantwortlich sei. Für die Bundesregierungen seien soziale Netzwerke ein wichtiger Ort, um Informationen mit der Bevölkerung zu teilen, nicht zuletzt um Desinformation entgegenzutreten.
Anders als bei Unternehmen sind die Datenschützer nach der Anfechtungsklage einer Behörde nicht in der Lage, einen sofortigen Vollzug des Verbots anzuordnen. Daher könnte sich der Streit weiter in die Länge ziehen.
Streit schwelt seit Jahren
Mit der Anordnung eskalierte ein jahrelanger Streit zwischen Kelber und verschiedenen Behörden. Der Bundesdatenschutzbeauftragte vertritt die Auffassung, dass der Betrieb einer Facebook-Fanpage für eine Behörde datenschutzkonform nicht möglich sei. Kelber verwies am Mittwoch in diesem Zusammenhang auf Untersuchungen seiner Behörde und ein Kurzgutachten der Datenschutzkonferenz, in der auch die Länderdatenschutzbeauftragten vertreten sind.
"Alle Behörden stehen in der Verantwortung, sich vorbildlich an Recht und Gesetz zu halten", erklärte Kelber. Dies sei nach dem Ergebnis seiner Prüfungen beim Betrieb einer Fanpage wegen der umfassenden Verarbeitung personenbezogener Daten der Nutzenden aktuell unmöglich.
Kelber erklärte, das Bundespresseamt müsse als Verantwortlicher nachweisen können, dass die Grundsätze des Datenschutzrechts eingehalten werden. Einen solchen Nachweis habe das Amt im Verfahren "nicht zur aufsichtsbehördlichen Überzeugung erbringen" können.
dpa/ast/LTO-Redaktion
Entgegen der Anweisung des Bundesdatenschutzbeauftragten: . In: Legal Tribune Online, 27.02.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51171 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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