Etappensieg für zyprische Käsehersteller: Diese versuchen, ihren "Halloumi" gegen einen bulgarischen Konkurrenten zu schützen, und sind bis vor den EuGH gezogen. Dieser entschied nun, dass das EuG nicht ausreichend geprüft habe.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in dem Markenrechtsstreit um die Verwechslungsgefahr zwischen der Kollektivmarke "Halloumi" und der Unionsmarke "BBQLOUMI" entschieden, dass die Vorinstanz die Verwechslungsgefahr nicht ausreichend geprüft hat. Der Gericht der Europäischen Union muss nun noch einmal entscheiden, der EUGH verwies den Fall zurück (Urt. v. 05.03.20, Az. C-766/18 P).
Die "Stiftung zum Schutz des traditionellen zyprischen Käses namens Halloumi" ist Inhaberin der älteren Kollektivmarke "Halloumi" und sieht sich durch den bulgarischen Konkurrenten, der unter der Unionsmarke "BBQLOUMI" ebenfalls Käse vertreibt, in ihren Markenrechten verletzt.
Zunächst erhob die Markeninhaberin Widerspruch beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), dieser wurde jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, zwischen den beiden Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Herkunft der Waren.
Die daraufhin von der Halloumi-Stiftung erhobene Klage gegen die Entscheidung der EUIPO vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) bliebt ebenfalls erfolglos. Die Stiftung legte Rechtsmittel gegen das Urteil ein und brachte das Verfahren so vor den EuGH.
EuGH: Verwechslungsgefahr auch bei Kollektivmarke genau prüfen
Der entschied nun, dass die "schwache Unterscheidungskraft einer älteren Marke das Vorliegen von Verwechslungsgefahr nicht ausschließt". Die Vorinstanz stellte fest, dass der Begriff "Halloumi" nur eine Käsesorte bezeichne und daher eine schwache Unterscheidungskraft habe. Das EuG war auch der Ansicht, "dass bei schwacher Unterscheidungskraft der älteren Marke das Bestehen von Verwechslungsgefahr auszuschließen sei […]."
Der EuGH hingegen ist der Meinung, dass sehr wohl Verwechslungsgefahr bestehen könne, wenn Verbraucher ein anderes Produkt fälschlich den Inhabern der Kollektivmarke zuordnen. Es sei nicht gerechtfertigt, von den Kriterien zur Beurteilung von Verwechslungsgefahr abzuweichen, nur weil es sich um eine Kollektivmarke handle. Das EuG habe die Prüfung daher nicht umfassend genug gestaltet und nicht alle nötigen Aspekte miteinbezogen, weswegen ein Rechtsfehler des Gerichts vorliege.
Der EuGH hob das Urteil es EuG auf und verwies die Rechtssache an das Gericht zurück, damit es das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr erneut prüft.
vbr/LTO-Redaktion
EuGH zur Verwechslungsgefahr: . In: Legal Tribune Online, 05.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40663 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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