Der EuGH hat am Donnerstag im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des britischen Supreme Courts entschieden, dass allein das Ansehen von urheberrechtlich geschützten Inhalten im Internet mittels eines Browsers keine Verletzung von Urheberrechten ist.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geht auf einen Rechtsstreit zwischen der "Newspaper Licensing Agency" (NLA), einem Lobbyverband, der acht britische Tageszeitungen vertritt, und der "Public Relations Consultants Association" (PRCA), einer Organisation aus der PR-Branche, zurück.
Die PRCA bezog über einen Medienbeobachtungsdienst Berichte über online erschienene Zeitungsartikel. Die NLA war der Ansicht, dass die PRCA für die Nutzung der ihr vom Medienbeobachtungsdienst zur Verfügung gestellten Inhalte die Zustimmung der jeweiligen Urheber benötige, da bei der Betrachtung dieser Inhalte eine Kopie durch den Browser angefertigt werde. Hierfür seien Lizenzgebühren zu entrichten.
Der EuGH entschied nun, dass diese vorübergehenden Kopien im Cache-Speicher des Computers und auf dem Computer-Bildschirm unter die Ausnahmebedingungen der Art. 5 Abs. 1 und Abs. 5 der europäischen Richtlinien zum Urheberrecht fällt. Diese sei dahingehend auszulegen, dass "die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Bildschirm- und Cachekopien" […] "ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden können" (Urt. v. 05.06.2014, Az. C‑360/13).
mbr/LTO-Redaktion
EuGH zum Urheberrecht: . In: Legal Tribune Online, 07.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12206 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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