Der EuGH hat mit einem Urteil vom Donnerstag klargestellt, dass in grenzüberschreitenden Streitigkeiten dasjenige Gericht zuständig ist, welches zuerst angerufen wurde. Einer förmlichen oder konkludenten Zuständigkeitserklärung des Gerichts bedürfe es indes nicht.
Das Unionsrecht sehe vor, dass, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden, sich das später angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig erklärt, sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Wann dies wiederum der Fall ist, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun in einem Streit zwischen einem französischem Kosmetikproduzenten und einem Unternehmer, der Waren nach England liefern sollte.
Die Waren des französischen Unternehmens gingen in England abhanden. Daraufhin erhob das Transportunternehmen in England Klage, um etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber einem Subunternehmer prüfen zu lassen. Wenig später reichte der französische Kosmetikhersteller gemeinsam mit seiner Versicherung in Frankreich Klage gegen das Transportunternehmen und seinen Subunternehmer ein. Offen blieb die Frage, welches Gericht zuständig ist.
Der EuGH urteilte nun, das zuerst angerufene englische Gericht sei zuständig. Dies deshalb, weil es weder seine eigene Unzuständigkeit festgestellt, noch eine der Parteien die Unzuständigkeit des Gerichts rechtzeitig gerügt habe. Außerdem bestehe auch keine anderweitige Sonderzuständigkeit (Urt. V. 27.02.2014, Az. C-1/13).
mbr/LTO-Redaktion
EuGH zur unionsweiten Gerichtszuständigkeit: . In: Legal Tribune Online, 01.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11208 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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