Die Länder der Europäischen Union müssen ihre jeweiligen Ausbildungsberufe gegenseitig anerkennen. Eine auch nur partielle Beschränkung des Zugangs zu einem reglementierten Beruf ist nur gerechtfertigt, wenn zwingende Gründe des Allgemeinwohls dafür sprechen. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des EuGH hervor.
Ein in Deutschland in zweieinhalb Jahren zum "Masseur und medizinischen Bademeister" ausgebildeter Grieche wollte seinen Beruf in seinem Heimatland ausüben. Die dortigen Behörden verweigerten ihm dies jedoch mit der Begründung, dass es eine solche Berufsbezeichnung in Griechenland nicht gebe. Lediglich der Beruf des Physiotherapeuten komme dem nahe, erfordere in Griechenland aber eine dreijährige Ausbildungszeit.
Diese Entscheidung hatte vor dem EuGH nun keinen Bestand (Urt. v. 27.06.2013, Az. C-575/11). Ein Verbot verstoße gegen die Niederlassungsfreiheit in der EU. Zwar seien die Mitgliedsstaaten bei Berufsbildern wie dem des Physiotherapeuten, welche bisher auf Unionsebene nicht harmonisiert sind, zur Festlegung der Zugangsbedingungen befugt. Ein partielles Zugangsverbot zu einem reglementierten Beruf sei jedoch unverhältnismäßig, denn es könnten auch weniger einschneidende Maßnahmen angewendet werden. So könne der Masseur seine Berufsbezeichnung etwa sowohl in der ursprünglichen Form als auch in der Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats führen.
Ferner sei im vorliegenden Fall auch die öffentliche Gesundheit nicht in Gefahr. Denn bei der Behandlung durch einen Masseur bzw. medizinischen Bademeister handele es sich um eine Maßnahme, die in aller Regel zuvor von einem Arzt verordnet worden sei.
Die Richter führten weiterhin aus, dass bei geringen Unterschieden unterschiedlicher Berufsbezeichnungen Ausgleichmaßnahmen wie etwa Anpassungslehrgänge getroffen werden könnten.
age/LTO-Redaktion
EuGH zur Anerkennung von Ausbildungsberufen: . In: Legal Tribune Online, 28.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9028 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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