Mehrere Hersteller von PCs und Druckern müssen für ihre zwischen 2001 und 2007 hergestellten Geräte nachträglich eine Vergütung an die VG Wort zahlen. Dies entschied der EuGH am Donnerstag.
Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) müssen Urheber für die Vervielfältigung ihrer Texte einen "gerechten Ausgleich" erhalten, wenn diese technisch für den privaten Gebrauch kopiert werden können. Derartige Kopien - etwa von Texten aus dem Internet - könnten auch mit Computer und Drucker erstellt werden, ein Scanner sei dazu nicht zwingend nötig (Urt. v. 27.06.2013, Az. C-457/11 bis C-460/11).
Der Bundesgerichtshof (BGH), der an die Luxemburger Richter vorgelegt hatte, war davon ausgegangen, dass nur Scanner als Kopiergeräte eingesetzt werden könnten.
Noch ist unklar, wieviele Geräte genau im Zeitraum zwischen 2001 und 2007 verkauft wurden. Die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort), welche Urheber und Verleger literarischer Werke in Deutschland vertritt, hatte ihre Forderung bei der mündlichen Verhandlung vor dem BGH auf mehr als 900 Millionen Euro taxiert.
age/LTO-Redaktion
EuGH zur Vergütungspflicht von PCs und Druckern: . In: Legal Tribune Online, 27.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9027 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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