Reisende können von der Fluggesellschaft auch Schadensersatz für den Verlust ihrer Sachen fordern, die sich in von einem Mitreisenden aufgegebenen Gepäck befunden haben. Dies entschieden die Luxemburger Richter mit Urteil vom Donnerstag.
Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist nicht nur dem Reisenden Schadensersatz zu leisten, der sein eigenes Gepäck individuell aufgegeben hat. Vielmehr stehe dieser Anspruch auch demjenigen zu, dessen Sachen sich im Gepäck eines Mitreisenden befunden haben, der denselben Flug genommen hat.
Es sei jedoch Sache der Fluggäste nachzuweisen, dass das von einem Mitreisenden aufgegebene Gepäck tatsächlich auch Dinge des anderen enthielten. Dabei könne das nationale Gericht berücksichtigen, dass die Reisenden verwandt sind, ihre Flugscheine zusammen gekauft oder gemeinsam eingecheckt haben (Urt. v. 22.11.2012, Az. C-410/11).
Geklagt hatte ein spanisches Ehepaar, das mit seinen beiden Kindern von Paris nach Barcelona geflogen war. Das Reisegepäck der vierköpfigen Familie war auf zwei Koffer verteilt. Diese gingen während des Fluges verloren und wurden nicht wiedergefunden. Hierfür verlangten sie Schadensersatz.
tko/LTO-Redaktion
EuGH zum Reiserecht: . In: Legal Tribune Online, 22.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7618 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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