Die Verwendung menschlicher Embryonen darf zu industriellen oder kommerziellen Zwecken nicht patentiert werden. Doch wann ist ein Organismus menschlich? Wenn er in der Lage ist, sich zu einem Menschen zu entwickeln, entschied der EuGH am Donnerstag.
Ein Organismus, der sich nicht zu einem Menschen entwickeln kann, ist auch kein menschlicher Embryo. Daher darf seine Verwendung zu industriellen oder kommerziellen Zwecken grundsätzlich patentiert werden, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag (Urt. v. 18.12.2014, Az. C-364/13).
Der Begriff "menschlicher Embryo" umfasst auch unbefruchtete menschliche Eizellen, die im Wege chemischer und elektrischer Techniken (Parthenogenese) zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden sind. Das ist seit dem "Brüstle-Urteil" des EuGH von Oktober 2011 klar. Damals hieß es, solche Eizellen müssten geeignet sein, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen.
Am Donnerstag hat der EuGH diese Voraussetzung dahingehend konkretisiert, dass die Eizellen zwingend die inhärente Fähigkeit haben müssten, sich auch tatsächlich zu einem Menschen zu entwickeln. Das trifft gewiss nicht auf alle menschlichen Eizellen zu, die im Wege der Parthenogenese aktiviert werden. Die International Stem Cell Corporation (ISCO) hatte genau dies geltend gemacht und wollte sich die Verwendung eben solcher Organismen patentieren lassen.
Der High Court of Justice (Großbritannien) hat den Rechtsstreit zwischen der ISCO und dem britischen Patentamt zu entscheiden. Der EuGH half am Donnerstag entscheidend mit. Er stellte klar, dass die betroffenen Eizellen zwingend fähig sein müssten, den Entwicklungsprozess eines Menschen in Gang zu setzen. Nur dann liege ein menschlicher Embryo vor. Es reiche dagegen nicht, wenn der Entwicklungsprozess nur beginnt.
Das britische Gericht hatte dem EuGH mitgeteilt, dass sich die Organismen, um die es bei der Patentanmeldung der ISCO geht, nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft in keinem Fall zu Menschen entwickeln könnten. Das reichte den Richtern in Luxemburg aber offenbar nicht. Denn die Briten müssen jetzt prüfen, ob die betreffenden Organismen in der internationalen medizinischen Wissenschaft als hinreichend erprobt gelten, um verlässliche Aussagen zu treffen. Das hatte das britische Gericht bisher nicht ausreichend erforscht.
una/LTO-Redaktion
EuGH definiert Embryonen-Begriff: . In: Legal Tribune Online, 18.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14163 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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