Wehrpflichtige syrische Flüchtlinge bekommen nur den subsidiären Schutzstatus, entschieden die meisten der deutschen OVG. Der EuGH setzt dem nun ein Ende: Solche Menschen bekommen Flüchtlingsstatus zuerkannt.
Welchen Schutzstatus bekommen Syrer, die in ihrem Herkunftsland wehrpflichtig sind und nach Deutschland geflohen sind? Die Oberverwaltungsgerichte (OVG) konnten sich darüber nicht einigen: So haben manche diesen Menschen den vollen Flüchtlingsschutz nach § 3 Asylgesetz (AsylG) zugesprochen, andere nur den schlechteren sogenannten subsidiären Schutzstatus. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden: Menschen, die aus Syrien wegen des verpflichtenden Wehrdienstes flüchten, kann der echte Flüchtlingsstatus nur in Ausnahmefällen verweigert werden (Urt. 19.11.2020, Az. C-238/19). Damit räumt der EuGH mit der divergierenden Rechtsprechung der OVG auf.
Zwangsläufig ändert der EuGH damit auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG): Nach dessen Entscheidungspraxis mussten die Schutzsuchenden das Vorliegen einer Verfolgung durch den Herkunftsstaat beweisen, um mehr als nur den subsidiären Schutzstatus zu bekommen (BVerwG, Urt. v. 04.04.2019, Az. 1 C 33/18). Diese Beweislastverteilung hat der EuGH beendet.
Der Entscheidung liegt ein Fall des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover zugrunde. Ein Syrer hatte vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nur den subsidiären Schutzstatus zuerkannt bekommen. Den bekommt ein Mensch nach § 4 AsylG u.a., wenn ihm in seinem Herkunftsland ernsthafter Schaden für seine Gesundheit oder sein Leben droht. Für die Gewährung eines besseren Schutzstatus bedürfe es mehr, so das BAMF. Das Gesetz fordere eine Verfolgungshandlung des Staates konkret der geflüchteten Person gegenüber - und dazu einen der fünf Verfolgungsgründe, die einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen können, nämlich Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. An der erforderlichen Verknüpfung der individuellen Verfolgungshandlung mit einem dieser Gründe fehle es jedoch, wenn die Männer wegen der Wehrpflicht das Land verlassen. Das BAMF befand sich damit auf der Linie der meisten OVG.
EuGH: Verfolgung ist stark zu vermuten
Der EuGH sieht das anders – und erklärt zu diesem Anlass, wie er den Krieg in Syrien einschätzt. Der Bürgerkrieg sei gekennzeichnet "durch die wiederholte und systematische Begehung von Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen". Wehrpflichtige seien unabhängig vom Einsatzgebiet vom syrischen Staat veranlasst worden, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen teilzunehmen. Wer versuche, sich dem Wehrdienst zu entziehen, dem drohe Strafverfolgung, da eine Verweigerung des Dienstes gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Das BAMF liege, so der EuGH, zwar richtig damit, dass es nach den asylrechtlichen Regelungen eine Verknüpfung zwischen der Bestrafung und einem der fünf Verfolgungsgründe geben muss. Diese Verknüpfung sei aber stark zu vermuten – zugunsten der Schutzsuchenden, befanden die Luxemburger Richter. Denn die Verweigerung der Wehrpflicht sei Ausdruck politischer Überzeugungen – sei es, dass sie in der Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder in der Opposition zur Politik oder den Methoden der Behörden des Herkunftslandes bestehen –, religiöser Überzeugungen oder habe ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zudem bestehe eine “hohe Wahrscheinlichkeit”, dass der syrische Staat bei einer Wehrdienstverweigerung von der Zugehörigkeit zur Opposition ausgehe – und schon darin der individuelle Verfolgungsgrund anzunehmen sei, so der Gerichtshof.
"Damit stellt der EUGH eine Vermutung dafür auf, dass die syrischen Behörden die Wehrdienstentziehung als einen Ausdruck einer regimekritischen Einstellung ansehen, wobei es unerheblich ist, ob die regimekritische Haltung nur unterstellt wird oder tatsächlich besteht", sagt Marcel Keienborg, Rechtsanwalt für Asylrecht in Düsseldorf. Und weiter: "Es wäre dann Aufgabe des BAMF bzw. der Verwaltungsgerichte, im konkreten Einzelfall Gründe zu benennen, die gegen diese Vermutung sprechen. Männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter dürfte damit jedenfalls grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sein."
Änderung der Rechtsprechung des BVerwG
Als wäre das allein nicht Umwälzung der deutschen Rechtsprechung genug, hat die Entscheidung des EuGH auch Folgen für die Beweislast. "Wenn das BAMF syrischen Wehrdienstflüchtlingen nur in Ausnahmefällen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG verweigern kann, dann kippt der EuGH damit auch die Beweislastregel des BVerwG", erklärt Dr. Constantin Hruschka, Senior Research Fellow am Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik mit Blick auf ein Urteil aus Juli 2019 (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019, Az. 1 C 33/18). Nach der Rechtsprechung des BVerwG gingen bisher verbleibende Zweifel zu Lasten der Schutzsuchenden. "Wenn nun aber die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung in letzter Konsequenz bei den Behörden und Gerichten liegt, ist diese Rechtsprechung nicht aufrecht zu erhalten. Der EuGH verlangt von den asylsuchenden Personen (lediglich) die Plausibilität der Vorbringen, keinen Beweis für Verfolgung", so Hruschka.
Bleibt noch eine Frage: Was passiert mit den zahlreichen anderslautenden Entscheidungen, die in Deutschland vor dem EuGH-Urteil vom Donnerstag ergangen sind? Dazu erklärt Hruschka: "Ein Urteil des EuGH führt nicht automatisch zur Wiederaufnahme des Verfahrens, ist aber ein Grund für einen so genannten Folgeantrag", meint Hruschka mit Verweis auf frühere EuGH Rechtsprechung (EuGH Urt. v. 14.5.2020, Az. C-924/19 PPU), denn aktuell sei die Praxis der deutschen Behörden und Gerichte unionsrechtswidrig. Um aber die Rechtskraft in der eigenen, längst ergangenen Entscheidung zu durchbrechen, müsse der Betroffene sich an die Verwaltungsbehörde wenden, unmittelbar nachdem er von der Entscheidung des Gerichtshofs Kenntnis erlangt hat. Das wäre dann jetzt.
EuGH zum Schutzstatus von Syrern: . In: Legal Tribune Online, 19.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43485 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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