In der slowakischen Presse tauchten nach Mordermittlungen von Europol und nationalen Behörden Informationen über den Verdächtigen M. Kočner auf. Er zog deswegen bis vor das EuG, blieb aber erfolglos.
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat eine Klage des Mordverdächtigen Slowaken M. Kočner gegen Europol abgewiesen. Kočner habe nicht nachweisen können, dass die Veröffentlichung seiner persönlichen Daten durch die slowakische Presse sowie die angebliche Aufnahme seines Namens in die "Mafia-Liste" Europol zuzurechnen ist (Urt. v. 29.09.2021, Rs. T-528/20).
Nach der Ermordung des slowakischen Journalisten J. Kuciak und dessen Verlobter am 21. Februar 2018 in der Slowakei hatten die slowakischen Behörden umfangreiche Ermittlungen durchgeführt. Dabei sicherte die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) Daten von zwei Mobiltelefonen und einem USB-Speichermedium von Kočner. Europol gab daraufhin den slowakischen Behörden einen Bericht über diese Daten weiter. Die slowakischen Presse veröffentlichte später sehr umfangreiche Informationen, insbesondere Transkripte von privaten Gesprächen, die von den Mobiltelefonen stammten.
Dagegen erhob Kočner beim EuG Klage. Er beantragte, Europol zur Zahlung eines Betrags von 100.000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, der ihm durch die Verletzung seiner Ehre, seines beruflichen Ansehens und seines Rechts auf Privat- und Familienleben entstanden sei. Europol habe gegen seine Verpflichtungen im Bereich des Datenschutzes verstoßen. Zum einen, weil Europol Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe, noch bevor die genannten wissenschaftlichen Berichte den slowakischen Behörden übermittelt worden seien. Zum anderen, weil Europol seinen Namen in die angebliche "Mafia-Liste" aufgenommen habe.
Unklar, ob "Mafia-Liste" existiert
In seinem Urteil hat das Gericht zunächst drei Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union für Schäden aufgestellt: Das Verhalten der Agentur muss rechtswidrig sein, ein Schaden muss bestehen und er muss mit dem Verhalten kausal zusammenhängen.
Die Voraussetzungen liegen laut Pressemitteilung des EuG im Fall Kočner aber nicht vor. Das Gericht habe festgestellt, dass tatsächlich sowohl Europol als auch die slowakischen Behörden über die persönlichen Daten von Kočner verfügten, als diese von der Presse veröffentlicht wurden. Auch hätten die Informationen Europol nie in entschlüsselter Form zu Verfügung gestanden. Erst die slowakischen Behörden hätten die Daten entschlüsselt und verständlich gemacht.
Damit sind die Beweise für ein schädliches Verhalten von Europol für das EuG nicht ausreichend gewesen. Außerdem sei ungeklärt, ob eine "Mafia-Liste" von Europol überhaupt existiere. Medien haben bereits in der Vergangenheit Herr Kocner als "mafiös" bezeichnet. Ein Zusammenhang mit Europol hat das Gericht nicht sehen können.
cp/LTO-Redaktion
EuG weist Klage gegen Europol ab: . In: Legal Tribune Online, 29.09.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46148 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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