EuGH zu Banker-Boni: EU darf Zahlungen begrenzen

20.11.2014

Großbritannien droht eine Niederlage vor dem EuGH. Im Streit um die Begrenzung von Banker-Boni hat Generalanwalt Niilo Jääskinen in seinem Schlussantrag ausgeführt, dass die Unionsvorschriften, die den Wert von Bonuszahlungen an Banker im Verhältnis zu deren Grundvergütung begrenzen, rechtmäßig seien. Gegen diese Deckelung hatte das Vereinigte Königreich Klage erhoben.

Hintergrund der Klage ist ein im Zuge der globalen Finanzkrise erlassenes Maßnahmenpaket der Europäischen Union (EU), mit dem die Regulierung und die Stabilität ihrer Finanzinstitute verbessert werden sollte. Ziel der Maßnahmen ist es, das oftmals krasse Missverhältnis zwischen Grundvergütung und enormen Bonuszahlungen einzudämmen. Das Verhältnis zwischen dem festen Vergütungsanteil (Grundvergütung) und dem variablen Vergütungsbestandteil (Bonus) wird durch die "Capital Requirements"-Verordnung bestimmt.

Diese besagt, dass Bankangestellte keine Bonuszahlungen erhalten können, die 100 Prozent ihrer Grundvergütung überschreiten, bzw. 200 Prozent, falls Mitgliedstaaten es den Anteilseignern, Inhabern oder Mitgliedern der Finanzinstitute gestatten, einen höheren Wert zu billigen. Großbritannien hatte auf Nichtigerklärung der Bestimmung geklagt.

Generalanwalt Jääskinen empfahl dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag, die Klage (Az. C-507/13) abzuweisen. Die Maßnahmen seien entgegen dem Haupteinwand Großbritanniens nicht unter Heranziehung einer falschen Rechtsgrundlage erlassen worden. Jääskinen räumte zwar ein, dass die Bestimmung der Höhe des Arbeitsentgelts unbestreitbar Sache der Mitgliedstaaten sei. Die Festlegung des Werts für das Verhältnis der variablen Vergütung zu den Grundvergütungen sei jedoch nicht mit der Deckelung von Bonuszahlungen an Banker oder der Höhe des Arbeitsentgelts gleichzusetzen. Schließlich seien für die Grundvergütungen, an welche die Bonuszahlungen geknüpft sind, keine Begrenzung vorgeschrieben.

Generalanwalt: Rechtssicherheit nicht verletzt

Die Offenlegung der Gesamtvergütung für jedes leitende Mitglied verstoße auch nicht gegen die Datenschutzvorschriften der EU. Eine solche Offenlegung sei nämlich nicht zwingend, vielmehr handele es sich um eine Befugnis, die im Ermessen der Mitgliedstaaten stehe.

Ebenso widersprach Jääskinen dem Vorwurf, der Grundsatz der Rechtssicherheit sei verletzt, weil die Bestimmungen auf vor dem Inkrafttreten der Richtlinie geschlossene Arbeitsverträge angewendet würden. Die Maßnahmen seien, als sie Anfang 2014 in Kraft traten, hinreichend bekannt gewesen und man habe sich somit rechtzeitig auf sie einstellen können.

Auch die Rüge des Vereinigten Königreichs, dass die angefochtenen Bestimmungen gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität verstießen, hält Jääskinen für nicht berechtigt. Vielmehr habe das Ziel, einen einheitlichen Regelungsrahmen für das Risikomanagement durch die nationalen Regierungen zu schaffen, nicht besser als durch die Union erreicht werden können.

Folgt der EuGH dem Schlussantrag Jääskinens, bleiben die Banker-Boni auch weiterhin gedeckelt.

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zu Banker-Boni: . In: Legal Tribune Online, 20.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13874 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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