Die Unterbringung von Flüchtlingen in der Transitzone Röszke an der serbisch-ungarischen Grenze kommt laut EuGH einer Haft gleich, weil die Asylbewerber das Lager nicht rechtmäßig in auch nur eine Richtung verlassen könnten.
Die große Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hat sich mit dem ungarischen Asylrecht befasst. Konkret geht es um die Unterbringung von Drittstaatsangehörigen, die über Serbien nach Ungarn eingereist sind und dort Asyl beantragt haben. Die Unterbringung der Asylbewerber in dem Transitlager Röske an der serbisch-ungarischen Grenze ist nach Ansicht des EuGHs als Haft einzustufen (Urt. v. 14.05.2020 Az. C-924/19 PPU und C-925/19 PPU).
Der EuGH hat festgestellt, dass die Bedingungen in Röszke mit einer Freiheitsentziehung gleichzusetzen seien, da die Flüchtlinge die Zone in keine Richtung rechtmäßig verlassen könnten. Die Entscheidung folgt im Wesentlichen der Auffassung, die der Generalanwalt des EuGH, Priit Pikamäe, in seinen Schlussanträgen vertreten hatte.
Anlass zur Entscheidung gab der Fall von Asylbewerber aus Afghanistan und dem Iran, deren Asylanträge von den ungarischen Behörden als unzulässig abgelehnt worden waren. Die Behörden hatten die Ansicht vertreten, dass die Schutzsuchenden über ein sicheres Transitland, nämlich Serbien, eingereist seien und daher keinen Anspruch auf Asyl in Ungarn hätten. Die Asylbewerber hatten sich daraufhin in einem Sektor der Transitzone Röszke aufhalten müssen. Doch Serbien verweigert die Rücknahme - und so sei es den Asylbewerbern auch nicht möglich, die Transitzone in Richtung Serbien zu verlassen, befanden die Luxemburger Richter.
Weil sich Serbien geweigert hatte, die Asylbewerber wieder aufzunehmen, änderten die ungarischen Behörden das Zielland der Rückführung auf das Herkunftsland der Asylbewerber um. Der EuGH hat nun ebenfalls entscheiden, dass eine solche Änderung so wesentlich ist, dass sie als neue Rückführentscheidung gilt. Das hat Konsequenzen: Gegen diese Entscheidung müssen den Asylbewerbern nach Auffassung des EuGH dann auch ein wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.
vbr/LTO-Redaktion
EuGH zur Unterbringung von Flüchtlingen: . In: Legal Tribune Online, 14.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41613 (abgerufen am: 12.11.2024 )
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