Eierlikör ist nicht gleich Eierlikör. Sondern nur dann, wenn das Getränk ausschließlich die Inhaltsstoffe enthält, die im entsprechenden EU-Gesetz aufgeführt sind. Andernfalls wäre der "gute Ruf" europäischer Spirituosen in Gefahr, so der EuGH.
Eierlikör, der Milch enthält, darf nicht Eierlikör heißen, so der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag (Urt. v. 25.10.2018, Az. C-462/17). Damit entschied er gegen einen deutschen Spirituosenhersteller, der milchhaltige Spirituosen unter der Bezeichnung Eierlikör vertrieb. Der Grund ist denkbar einfach: Milch ist nicht in Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008 aufgeführt. Damit ein Hersteller sein Getränk aber Eierlikör nennen darf, dürfen keine anderen als die dort gelisteten Inhaltsstoffe enthalten sein.
Der deutsche Hersteller war zwar der Ansicht, dass die Verordnung nur Mindestvoraussetzungen aufführe und es deshalb egal sei, wenn noch andere Bestandteile enthalten seien. Dem schlossen sich die Luxemburger Richter aber nicht an. Denn die Liste sei aus Gründen des Verbraucherschutzes abschließend. Würde das nicht gelten, wäre der gute Ruf, "den Spirituosen aus der Union auf dem Binnenmarkt und dem Weltmarkt genießen" in Gefahr. Denn Hersteller könnten auf die Idee kommen, ihre Spirituosen mit billigeren Bestandteilen zu produzieren.
Sie müssen sich daher auch weiterhin an das europäische "Rezept" halten, wenn sie ihr Getränk als Eierlikör vertreiben wollen. Demnach dürfen neben dem Alkohol nur noch Eigelb, Eiweiß, Zucker oder Honig sowie gegebenenfalls Aromastoffe enthalten sein.
tik/LTO-Redaktion
Mit Materialien von dpa
EuGH fürchtet um guten Ruf europäischer Spirituosen: . In: Legal Tribune Online, 25.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31703 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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