EuGH zu Drittstaatenangehörigen: Lange Abwe­sen­heit führt nicht zum Ver­lust der Auf­ent­halts­be­rech­ti­gung

20.01.2022

Wer einmal eine langfristige Aufenthaltsberechtigung für die EU hat, muss sich nicht ständig im Unionsgebiet aufhalten. Wenige Tage im Jahr reichen, um das Recht zu behalten, wie der EuGH entschied.

Menschen mit einer Aufenthaltsgenehmigung in der EU verlieren diesen Status nach einem Urteil des Europäische Gerichtshof (EuGH) auch dann nicht, wenn sie im vorangegangenen Jahr dort nur wenige Tage verbracht haben. Die Betroffenen hätten bereits bewiesen, dass sie in einem EU-Land verwurzelt sind, bevor sie den Status erhalten haben, befand das höchste EU-Gericht am Donnerstag in Luxemburg (Urt. v. 20.01.2022, Rechtssache C-432/20). Ist die Rechtsstellung einmal erlangt, sei es nicht erforderlich, den gewöhnlichen Aufenthalt oder den Lebensmittelpunkt im Unionsgebiet zu haben, so der EuGH.

Deshalb sollten die Menschen wie EU-Bürger das Recht haben, sich über einen längeren Zeitraum außerhalb der EU aufzuhalten - ohne dass sie ihre langfristige Aufenthaltsberechtigung verlieren. Jedoch dürften sie in zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht komplett abwesend sein. Außer im Fall von Missbrauch reiche es für die Verhinderung des Verlusts der Aufenthaltsberechtigung deshalb aus, wenn sich die Betroffenen nur wenige Tage innerhalb der EU aufhalten. Diese Auslegung der fraglichen EU-Regeln führt nach Ansicht des Gerichts zu einer angemessenen Rechtssicherheit für Betroffene. 

Hintergrund des Urteils ist ein Fall aus Österreich. Der Wiener Landeshauptmann hatte den Antrag eines Kasachen auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung abgelehnt, weil dieser zuvor immer nur wenige Tage pro Jahr in der EU war. Der Kasache klagte dagegen vor dem Verwaltungsgericht Wien. Dies wollte deshalb vom EuGH wissen, wie die entsprechenden EU-Regeln auszulegen sind. Darin heißt es, dass ein langfristig Aufenthaltsberechtigter seinen Status verliert, wenn er sich in zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht in der EU aufgehalten hat. 

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zu Drittstaatenangehörigen: . In: Legal Tribune Online, 20.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47268 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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