Der EuGH hat sich mit Art. 17 der sog. DSM-Richtlinie beschäftigt, der die Grundlage für die umstrittenen Uploadfilter bildet. Die Norm ist aber unionsrechtskonform, bestätigte er nun.
Art. 17 der Richtlinie 2019/790 (sog. DSM-Richlinie) verstößt nicht gegen Unionsrecht. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag (Urt. v. 26.04.2022, Rs. C-401/19). Die Norm ermöglichte die Einführung der umstrittenen Uploadfilter in Deutschland. Mit diesen Filtern prüfen die sozialen Netzwerke Inhalte, die Nutzer hochladen - um sie dann womöglich zu blockieren.
Der EuGH entschied, dass diese Vorabkontrolle die Meinungsfreiheit und die Informationsfreiheit der Nutzer zwar einschränke, die Regelung jedoch insgesamt verhältnismäßig sei. Der EuGH stellt seinen Überlegungen voran, dass Anbieter von Online-Sharing-Diensten im Internet - wie etwa Tiktok, Youtube und Instagram - haften, wenn Nutzer geschützte Werke rechtswidrig hochladen. Das führe dazu, dass die Anbieter "de facto verpflichtet sind, eine vorherige Kontrolle der Inhalte durchzuführen", so der EuGH in seiner Pressemitteilung zu der Entscheidung. Dabei seien sie unter Umständen gezwungen auf Instrumente zur automatischen Erkennung und Filterung zurückzugreifen, um die Menge der Daten zu bewältigen.
Ausgestaltung der Uploadfilter muss Meinungsfreiheit berücksichtigen
Der Unionsgesetzgeber habe auch klar Grenzen gezogen, um zu verhindern, dass rechtmäßige Inhalte beim Hochladen gefiltert und gesperrt werden. Insbesondere sei ein Filtersystem, das nicht hinreichend zwischen einem unzulässigen Inhalt und einem zulässigen Inhalt unterscheidet mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit unvereinbar. Dabei komme es auf die Ausgestaltung durch die Mitgliedstaaten an.
Es sei "Sache der Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung von Art. 17 der Richtlinie in ihr innerstaatliches Recht darauf zu achten, dass sie sich auf eine Auslegung dieser Bestimmung stützen, die es erlaubt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Charta geschützten Grundrechten sicherzustellen", so der EuGH in der Pressemitteilung.
aka/LTO-Redaktion
EuGH zu Art. 17 DSM-Richtlinie: . In: Legal Tribune Online, 26.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48237 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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