Wegen den Corona-Maßnamen in Spanien durften zwei Urlauber ihr Hotelzimmer nur zur Nahrungsaufnahme verlassen und mussten früher abreisen. Das kann eine Minderung des Reisepreises rechtfertigen, wie der EuGH nun klarstellte.
Pauschalreisende können unter bestimmten Umständen ihr Geld zurückverlangen, wenn die Reise von Corona-Maßnahmen durchkreuzt wurde. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg und stärkt damit die Rechte von Urlaubern bei Corona-Einschränkungen (Urt. v. 12.01.2023, Rs. C-396/21).
Hintergrund ist ein Fall aus Deutschland. Die Kläger buchten im März 2020 eine zweiwöchige Reise auf die Kanarischen Inseln. Zwei Tage nach ihrer Ankunft dort wurden wegen der Corona-Pandemie die Strände gesperrt und eine Ausgangssperre verhängt, sodass die beiden ihr Hotelzimmer nur zur Nahrungsaufnahme verlassen durften. Im Hotel war der Zutritt zu Pools und Liegen verboten, das Animationsprogramm wurde komplett eingestellt. Nach sieben Tagen endete die Reise - also deutlich früher als geplant. Die Kläger wollten daraufhin nur noch 30 Prozent des Preises für den Urlaub zahlen. Der Reiseveranstalter verweigerte dies, weil er nicht für ein solches "allgemeines Lebensrisiko" einstehen müsse.
Das mit dem Fall befasste Landgericht (LG) München I hatte den EuGH um Auslegung der Pauschalreiserichtlinie ersucht. Diese sieht vor, dass der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preisminderung für jeden Zeitraum hat, in dem eine Vertragswidrigkeit vorlag, es sei denn, der Reiseveranstalter belegt, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist.
Der EuGH entschied nun, dass Corona-Maßnahmen eine solche Vertragswidrigkeit darstellen können. Die Ursache der Vertragswidrigkeit und insbesondere ihre Zurechenbarkeit zum Reiseveranstalter sei nämlich unerheblich, da die Richtlinie in Bezug auf den Anspruch auf Preisminderung eine verschuldensunabhängige Haftung des Reiseveranstalters vorsehe. Von dieser sei er laut EuGH nur befreit, wenn die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der Reiseleistungen dem Reisenden zuzurechnen ist, was hier nicht der Fall sei.
Das LG München I muss nun klären, ob insbesondere die Sperrung der Hotelpools, das Fehlen eines Animationsprogramms oder auch die Unmöglichkeit des Zugangs zu den Stränden von Gran Canaria und der Besichtigung dieser Insel eine Nichterbringung oder eine mangelhafte Erbringung der vertraglichen Leistungen durch den Reiseveranstalter darstellen konnten.
acr/LTO-Redaktion
mit Materialien der dpa
EuGH zu Pauschalurlaubsreise: . In: Legal Tribune Online, 12.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50733 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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