Nutzt ein Sorbet, dem zwölf Prozent Champagner beigemischt sind, das Ansehen der Champagnerbauern aus, wenn es als "Champagner-Sorbet" verkauft wird? Der Generalanwalt hat zu der Frage nun seine Schlussanträge vorgelegt.
Mehr als vier Jahre ist es her, dass das letzte "Champagner Sorbet" der Kette Aldi Süd verkauft wurde, doch noch immer beschäftigt das Eisdessert die Gerichte. Manuel Campos Sánchez-Bordona, Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), hat am Donnerstag seine Schlussanträge zu der Frage vorgelegt, ob die Discounterware mit einem Gehalt von zwölf Prozent Champagner die geschützte Ursprungsbezeichnung des edlen französischen Perlweins nutzen durfte (Rechtssache C 393/16).
Geklagt hat der französische Winzerverband "Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne", der EU-Recht verletzt sieht. Nach einigem Hin und Her in den unteren Instanzen liegt der Fall inzwischen beim Bundesgerichtshof (BGH). Dieser bat den EuGH um Rat bei der Auslegung des Europarechts. Es geht insbesondere um die Vorschriften zum Schutz eingetragener Ursprungsbezeichnungen. Sie sollen verhindern, dass mit besonderen Traditionsprodukten unlauteres Marketing betrieben wird.
Konkret geht es dabei um die Auslegung des Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii, Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Gemäß dieser Vorschriften liegt nach Ansicht des Generalanwalts ein unberechtigtes Ausnutzen einer geschützten Ursprungsangabe (g.U.) dann vor, wenn auf Seiten des Verwenders kein berechtigtes Interesse besteht, das die Verwendung der g.U. in der kommerziellen Präsentation rechtfertigt.
Generalanwalt sieht wohl kein berechtigtes Interesse
Zwar sei die Verwendung eines g.U. zur Vermarktung eines anderen Lebensmittels darauf gerichtet, den Ruf und das Ansehen der geschützten Bezeichnung auszunutzen und daher grundsätzlich rechtswidrig. Man könne sich jedoch darauf verständigen, dass derjenige, der ein berechtigtes Interesse nachweise, im Handel mit verarbeiteten Waren eine g.U. als Teil des Namens seines Erzeugnisses benutzen könne, so der Generalanwalt.
Allein die Tatsache, dass der Begriff "Champagner-Sorbet" im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung eines Sorbets mit der Zutat Champagner diene, reiche jedoch nicht aus, um Aldi ein berechtigtes Interesse an der Verwendung der g.U. einzuräumen. Es sei gerade eines der Hauptziele des Schutzes der g.U., zu verhindern, dass sie zu Gattungsbezeichnungen würden.
Auch der Umstand, dass eine gewisse Menge Champagner im Sorbet vorhanden sei, die dem Lebensmittel eine wesentliche Eigenschaft verleihe, legitimiere die Verwendung der g.U. für das streitgegenständliche Sorbet nicht ohne Weiteres. Dies gelte zum Beispiel, wenn die Aufmachung des Etiketts darauf schließen lasse, dass es bei der Vermarktung des Sorbets vor allem darum ging, das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung auszunutzen. Ob das hier der Fall sei, müsse der BGH entscheiden.
acr/LTO-Redaktion
Generalanwalt zu geschützten Ursprungsangaben: . In: Legal Tribune Online, 20.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23519 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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