Auch wenn Arbeitnehmer das halbe Jahr in Kurzarbeit sind, darf ihr Urlaubsentgelt nicht gekürzt werden. Die Dauer des Urlaubs dagegen schon, entschied der EuGH am Donnerstag.
Beschäftigte in Kurzarbeit müssen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht hinnehmen, dass der Arbeitgeber ihnen das Urlaubsentgelt pauschal kürzt. Sie hätten während ihres rechtlich garantierten Jahresurlaubs ungeachtet vorheriger Kurzarbeitszeiten Anspruch auf normale Vergütung, entschieden die Luxemburger Richter am Donnerstag (Urt. v. 13.12.2018, Az. C-385/17). Allerdings hänge die Dauer des gewährten Jahresurlaubs von der tatsächlichen Arbeitszeit ab. Damit könne Kurzarbeit dazu führen, dass auch der Jahresurlaub gekürzt werde.
Hintergrund ist die Klage eines Betonbauers vor dem Arbeitsgericht Verden. Im Jahr 2015 war er insgesamt 26 Wochen lang - also die Hälfte des Jahres - in Kurzarbeit. Sein Arbeitsverhältnis bestand in dieser Zeit fort, praktisch arbeitete er aber nicht. Der Arbeitgeber berechnete die Bezahlung nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) - wonach zwar der Anspruch auf 30 Tage Jahresurlaub garantiert wird, jedoch das zu zahlende Urlaubsentgelt durch Kurzarbeitszeiten niedriger ausfallen kann.
Das Arbeitsgericht hatte den EuGH zu der Frage angerufen, ob eine nationale Regelung wie die im BRTV-Bau im Einklang mit dem Unionsrecht stehen. Der Generalanwalt vertrat in seinen Schlussanträgen zu dem Fall noch die Auffassung, dass die tarifvertraglichen Regelungen europarechtskonform sind.
Die EuGH-Richter erklärten nun hingegen, dass Arbeitnehmer während ihres unionsrechtlich garantierten Mindesturlaubs einen Anspruch auf ihr normales Arbeitsentgelt haben, ungeachtet früherer Kurzarbeitszeiten. Die Dauer des Mindestjahresurlaubs hänge allerdings von der tatsächlichen Arbeitsleistung ab, die im Referenzzeitraum erbracht wurde, so der EuGH. Kurzarbeitszeiten könnten daher dazu führen, dass der Mindesturlaub weniger als vier Wochen beträgt. Da der Betonbauer im Jahr 2015 aber 26 Wochen lang nicht gearbeitet habe, dürften ihm nach EU-Recht nur zwei Urlaubswochen zustehen.
Im Detail muss dies nun das nationale Gericht entscheiden.
dpa/acr/LTO-Redaktion
*Anmerkung der Redaktion am 14.12.2018, 11:05 Uhr:
Im Beitrag war fälschlicherweise die Rede von "Urlaubsgeld". Die Entscheidung des EuGH erging jedoch zum "Urlaubsentgelt".
EuGH zum Tarifvertrag im Baugewerbe: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32723 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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