Badekugeln, die aussehen wie Leckereien – das kann gerade für Kinder gefährlich werden. Verboten werden müssen die Kosmetika aber nicht unbedingt, wie der EuGH entschied. Es müsse schon eine fassbare Gefahr bestehen.
EU-Länder dürfen den Verkauf von lebensmittelähnlichen Kosmetika untersagen - allerdings nur, wenn eine Verwechslungsgefahr sowie eine Gefährdung der Gesundheit besteht, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg. Und selbst dann sei ein Verbot nicht zwingend erforderlich, hieß es (Urt. v. 02.06.2022, Az. C-122/21).
Hintergrund des Urteils ist ein in Litauen laufendes Verfahren. Einem Kosmetikhersteller wurde vorgeworfen, Badekugeln, die wie Lebensmittel aussehen, zu verkaufen und somit vor allem die Gesundheit von Kindern und älteren Menschen zu gefährden. Nach Ansicht des Herstellers reiche die Ähnlichkeit für ein Verbot jedoch nicht aus. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass eine solche Verwechslung auch tatsächlich gefährlich sein könne. Daraufhin legte das Oberste Verwaltungsgericht in Litauen den Streit dem EuGH vor.
Der Gerichtshof betonte, dass die nationalen Behörden im Einzelfall prüfen sollten, ob eine Gefahr aufgrund der Ähnlichkeit mit Lebensmitteln bestehe. Nach EU-Richtlinien könne man zumindest kein generelles Verbot vorschreiben. Es müsse unter anderem absehbar sein, dass beispielsweise Kinder das Produkt in den Mund nehmen und verschlucken könnten. Dies müsse mit gesundheitlichen Risiken, wie der Gefahr des Erstickens oder der Vergiftung, verbunden sein.
Da sich dies im konkreten Fall jedoch nicht nachweisen lasse, sollten nun die Verwaltungsgerichte in Litauen den Streit klären. Allerdings sei ein sicherer Nachweis, dass gesundheitliche Gefahren vorliegen, für ein Verbot ebenfalls nicht zwingend erforderlich, schloss der EuGH.
dpa/acr/LTO-Redaktion
EuGH zu schäumenden Badekugeln: . In: Legal Tribune Online, 03.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48644 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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