EuGH: Airbnb muss Brüssel steu­er­liche Aus­künfte geben

27.04.2022

Brüssel darf von Dienstleistern wie Airbnb steuerliche Auskünfte über ihre Geschäfte mit Touristen verlangen. Die gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs.

Unternehmen wie Airbnb dürfen verpflichtet werden, der Steuerverwaltung bestimmte Angaben über Geschäfte mit der Beherbergung von Touristen zu übermitteln. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Urt. v. 27.04.2022,  Az. C-674/20).

Gemäß einer "Ordonnanz", also einem Erlass der Region Brüssel-Hauptstadt, über die Regionalsteuer auf Touristenunterkünfte wurde Airbnb Ireland (Airbnb) dazu aufgefordert, der Steuerverwaltung Angaben über getätigte Geschäfte zu übermitteln, die Touristen betreffen. Das  Unternehmen hatte die Informationen aber nicht rausgeben wollen. Es war der Ansicht, dass  die  Übermittlung  solcher  Informationen gegen  das Unionsrecht und insbesondere gegen den Grundsatz  des  freien Dienstleistungsverkehrs verstoße und zog deshalb vor den belgischen Verfassungsgerichtshof.

Dieser wollte aber erstmal vom EuGH wissen,  ob  die streitige  Vorschrift  in ihrer Anwendung  eine Steuervorschrift darstellt, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr ausgenommen ist. Außerdem möchte er klären, ob die Vorschrift den freien Dienstleistungsverkehr beeinträchtigt. Deshalb stellte er ein Vorabentscheidungsersuchen, das der EuGH nun beantwortete.

Vorschrift gilt für alle Dienstleister - nicht nur Airbnb

Zunächst stellten die Luxemburger Richterinnen und Richter fest, dass die in Frage stehende regionale Rechtsvorschrift, die einen Betreiber zur Übermittlung bestimmter Angaben über Touristenunterkünfte verpflichtet, eine steuerliche Vorschrift ist und deshalb ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr ausgenommen ist.

Zweitens sei die Vorschrift mit dem freien Dienstleistungsverkehrs in der Union vereinbar. Die Verpflichtung zur  Übermittlung  bestimmter  Informationen  über  die  Geschäfte  zur  Beherbergung  gelte für alle Dienstleister in dieser Branche und zwar unabhängig vom Niederlassungsort und Art und Weise der Vermittlung. Daher sei die Regelung nicht diskriminierend.

Dem Einwand von Airbnb, es bestehe die Gefahr, dass Dienstleister wie Airbnb stärker von der Vorschrift  betroffen wären, kann der EuGH nicht zustimmen: Eine stärkere Betroffenheit sei nur auf die höhere Zahl von Geschäften sowie auf den größeren  Marktanteil  zurückzuführen. Maßnahmen, die  jeden Dienstleister unabhängig vom Niederlassungsort gleich betreffen, könnten keine  Beeinträchtigung  des  freien  Dienstleistungsverkehrs darstellen.

cp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH: . In: Legal Tribune Online, 27.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48264 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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