Brüssel darf von Dienstleistern wie Airbnb steuerliche Auskünfte über ihre Geschäfte mit Touristen verlangen. Die gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs.
Unternehmen wie Airbnb dürfen verpflichtet werden, der Steuerverwaltung bestimmte Angaben über Geschäfte mit der Beherbergung von Touristen zu übermitteln. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Urt. v. 27.04.2022, Az. C-674/20).
Gemäß einer "Ordonnanz", also einem Erlass der Region Brüssel-Hauptstadt, über die Regionalsteuer auf Touristenunterkünfte wurde Airbnb Ireland (Airbnb) dazu aufgefordert, der Steuerverwaltung Angaben über getätigte Geschäfte zu übermitteln, die Touristen betreffen. Das Unternehmen hatte die Informationen aber nicht rausgeben wollen. Es war der Ansicht, dass die Übermittlung solcher Informationen gegen das Unionsrecht und insbesondere gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs verstoße und zog deshalb vor den belgischen Verfassungsgerichtshof.
Dieser wollte aber erstmal vom EuGH wissen, ob die streitige Vorschrift in ihrer Anwendung eine Steuervorschrift darstellt, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr ausgenommen ist. Außerdem möchte er klären, ob die Vorschrift den freien Dienstleistungsverkehr beeinträchtigt. Deshalb stellte er ein Vorabentscheidungsersuchen, das der EuGH nun beantwortete.
Vorschrift gilt für alle Dienstleister - nicht nur Airbnb
Zunächst stellten die Luxemburger Richterinnen und Richter fest, dass die in Frage stehende regionale Rechtsvorschrift, die einen Betreiber zur Übermittlung bestimmter Angaben über Touristenunterkünfte verpflichtet, eine steuerliche Vorschrift ist und deshalb ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr ausgenommen ist.
Zweitens sei die Vorschrift mit dem freien Dienstleistungsverkehrs in der Union vereinbar. Die Verpflichtung zur Übermittlung bestimmter Informationen über die Geschäfte zur Beherbergung gelte für alle Dienstleister in dieser Branche und zwar unabhängig vom Niederlassungsort und Art und Weise der Vermittlung. Daher sei die Regelung nicht diskriminierend.
Dem Einwand von Airbnb, es bestehe die Gefahr, dass Dienstleister wie Airbnb stärker von der Vorschrift betroffen wären, kann der EuGH nicht zustimmen: Eine stärkere Betroffenheit sei nur auf die höhere Zahl von Geschäften sowie auf den größeren Marktanteil zurückzuführen. Maßnahmen, die jeden Dienstleister unabhängig vom Niederlassungsort gleich betreffen, könnten keine Beeinträchtigung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen.
cp/LTO-Redaktion
EuGH: . In: Legal Tribune Online, 27.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48264 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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