EuGH: Asso­zia­ti­ons­ab­kommen mit der Türkei begründet keinen beson­deren Aus­wei­sungs­schutz

11.12.2011

Der EuGH in Luxemburg entschied am Donnerstag, dass sich aus dem Assoziationsabkommen mit der Türkei keine völlige Gleichstellung türkischer Staatsangehöriger mit Unionsbürgern ergibt. Das Abkommen müsse deshalb so ausgelegt werden, dass der gewährte Ausweisungsschutz nicht denselben Umfang aufweist wie der Schutz, den die Unionsbürger genießen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) führte dazu aus, dass mit dem Assoziationsabkommen nur ein rein wirtschaftliches Ziel verfolgt wird. Es bedeute keine völlige Gleichstellung türkischer Staatsangehöriger mit den Unionsbürgern, sondern diene lediglich der schrittweisen Herstellung ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit. Deshalb begründe die Unionsbürgerschaft "erheblich verstärkte Garantien in Bezug auf die Ausweisung". Ein türkischer Staatsangehöriger genießt diesen weitgehenden Ausweisungsschutz hingegen nicht.

Der Unterschied bestehe darin, dass sich die Unionsbürgerschaft allein daraus ergibt, dass eine Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, ohne dass es auf die Arbeitnehmereigenschaft ankommt. Nach Auffassung der Richter ist sie nicht auf die Verfolgung eines rein wirtschaftlichen Ziels beschränkt. Vielmehr soll die unionsbürgerschaft die Freizügigkeit der Bürger im Unionsgebiet insgesamt erleichtern und verstärken. Aufgrund der unterschiedlichen Zwecke von Unionsbürgerschaft und Assoziationsabkommen könnten die daraus folgenden Rechte "nicht als gleichwertig angesehen" werden (Urt. v. 08.12.2011, Az. C-371/08).

Ausgangspunkt der Entscheidung war eine Vorlage des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg. In einem Verfahren hatte der VGH zu klären, ob die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen aus Deutschland rechtmäßig erfolgte. Dieser war mehrfach straffällig geworden und mit Hinweis darauf, dass er eine Störung der öffentlichen Ordnung darstelle, ausgewiesen worden. Im Verfahren berief er sich darauf, dass er aufgrund des Assoziationsabkommens mit der Türkei den gleichen Ausweisungsschutz genießen müsse wie ein Unionsbürger. Deshalb könnten nur zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit seine Ausweisung rechtfertigen.

Dieser Auslegung erteilte der EuGH mit seinem Urteil nun eine Absage.

asc/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

EuGH: . In: Legal Tribune Online, 11.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5071 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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